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Bundesrat beschließt Steueränderungsgesetz 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer sowie weiteren Steuergesetzen, die zum Teil auf Forderungen der Länder zurückgehen, beschlossen.
Beschluss zum Steueränderungsgesetz 2015
Im Bereich der Einkommensteuer ist als wesentlich anzusehen, dass Unterhaltsleistungen ab 2016 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn die Steueri-dentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird.
Der Bereich der Erbschaftsteuer hat kleinere Änderungen erfahren. So ist künftig bei der Anzeige des Erwerbs, § 30 ErbStG, auch die Identifikationsnummer anzugeben, was ebenso bei Erklärungen bspw. durch Testamentsvollstrecker beachtet werden sollte.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetz sind künftig alle Schuldner und Gesamtschuldner Beteiligte des Feststellungsverfahrens, so dass im Rahmen der Schenkungsteuer nunmehr der Erwerber in jedem Fall als Beteiligter anzusehen ist. Weiterhin erfolgt zukünftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, statt bisher der geson-derten Feststellung für jeden Beteiligten. Das Sachwertverfahren wird an die Sachwertrichtli-nie vom 05.09.2012 angepasst.
Das Gesetz tritt in weiten Teilen am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsi-denten in Kraft.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Veröffentlicht am 20.10.2015