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Corona – Kein 2G-Plus (mehr) in Sonnenstudios und Fitnessstudios!

Das OVG Münster hat am 03.02.2022 und 08.02.2022 Eilanträgen stattgegeben und die 2Gplus-Regelung für Sonnenstudios (Aktenzeichen 13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE) und für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen in Nordrhein-Westfahlen vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 B 1986/21.NE).

Die Zugangsbeschränkung für Sonnenstudios verstoße voraussichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie schon nach den in der Verordnungsbegründung zu Grunde gelegten Prämissen des Verordnungsgebers nicht erforderlich sei, so das Gericht. Die 2Gplus-Regelung wird u.a. mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Aerosolausstoß begründet, was das OVG nicht für nachvollziehbar hielt.

Die Zugangsbeschränkung für Fitnessstudios verstoße voraussichtlich gegen das aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit resultierende Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen. Aus der Verordnung lasse sich letztlich nicht rechtssicher feststellen, inwieweit die Sportausübung in Innenräumen Zugangsbeschränkungen unterliege, so das OVG.

Damit gelten die Regelungen vorläufig nicht mehr für die genannten Bereiche.