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Corona – Verkürzung des Genesenenstatus verfassungswidrig!

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage verfassungswidrig. Dies hat das Gericht in einem Beschluss am 04.02.2022 in einem Eilverfahren festgestellt (Aktenzeichen 3 B 4/22). Das Gericht hat den Landkreis Osnabrück verpflich­tet, dem Antragsteller einen Genesenennachweis für ein halbes Jahr auszustellen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass die Dauer des Genesenenstatus eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürger und Bürgerinnen habe und die Delegation der Entscheidung an das RKI verfassungswidrig sei. Der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei zudem intransparent und unbestimmt . Es fehle nach Ansicht der Richter auch an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus.

Allgemeingültigkeit hat die Entscheidung nicht. Sie gilt unmittelbar nur für den dortigen Antragssteller. Sie ist auch nur in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Dies bedeutet, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aussteht. Ob sie Signalwirkung hat, bleibt abzuwarten. Schon oft haben unterschiedliche Verwaltungsgerichte Corona-Maßnahmen auch unterschiedlich entschieden.

Sollte sich die Rechtsprechung durchsetzen, dann wirkt sich dies auch auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht aus, weil der Genesenenstatus dadurch länger gilt und ungeimpfte, aber genesene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nun länger beschäftigt werden dürfen. Betroffene können gegen die Feststellung ihres Genesenenstatus Rechtsmittel einlegen.

 

 

Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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