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Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Welche Beschäftigten unterliegen überhaupt der einrichtungsbezogenen Impf- bzw. Nachweispflicht?

§ 20a Abs. 1 InfSG spricht davon, dass Personen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, gegenüber dem Arbeitgeber die entsprechenden Nachweise erbringen müssen. Das Gesetz stellt auf die Tätigkeit ab. Was bedeutet aber „in“ Einrichtungen oder Unternehmen „tätig“ sein?

Nach dem Wortlaut bedeutet dies zunächst, dass es nicht auf die Rechtsgrundlage des Rechtsverhältnisses ankommt. Daher unterfallen auch solche Personen der Nachweispflicht, die sich tatsächlich in der Einrichtung aufhalten und dort tätig sind, also bspw. Betreuer und Betreuerinnen, Personen der Heimaufsicht, (externe) Handwerker, Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die Reparaturen im Gebäude durchführen, Dienstleister, wie Friseure oder Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.) (so F&A des BMG). Ausgenommen sein sollen nur solche Personen, wie Postboten, die lediglich ganz kurzzeitig den Betrieb betreten (so ausdrücklich F&A des BMG).

In Bezug auf die in der Einrichtung beschäftigten Arbeitnehmer ist damit klar, dass alle Mitarbeiter, die unmittelbar mit den behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen in Berührung kommen, erfasst sind. Aber auch Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung sind erfasst. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn diese Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen haben oder zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihrerseits einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben (so F&A des BMG).

Frage: Was ist mit Mitarbeitern, die aufgrund räumlicher Trennung keinen unmittelbaren Kontakt zu den Personengruppen oder behandelnden, pflegenden oder betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben (können)?

Zu denken ist z.B. an Mitarbeiter der Verwaltung, die in einem anderen Gebäude untergebracht sind oder an Mitarbeiter, die im Home-Office arbeiten. In Bezug auf diese Mitarbeiter ist die Rechtslage leider unklar. In den F&A des BMG ist nachzulesen, dass  Mitarbeiter bspw. der Verwaltung dann der Nachweispflicht unterfallen, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist. Im Umkehrschluss könnte dies bedeuten, dass solche Mitarbeiter nicht erfasst sind, die aufgrund räumlicher Trennung keinen unmittelbaren Kontakt zu den Personengruppen oder behandelnden, pflegenden oder betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben (können).

Aber: In den F&A des BMG ist auch zu lesen, dass der Gesetzeswortlaut weit gefasst ist, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, so heißt es weiter, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.

Nochmals: Sind denn nun Mitarbeiter, die keinen unmittelbaren Kontakt zu den Personengruppen oder behandelnden, pflegenden oder betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben, doch nicht erfasst und ist – dort wo möglich – das Home-Office eine Alternative? Leider kann man dies – derzeit – nicht abschließend sagen. Denn der Gesetzeswortlaut ist tatsächlich weit gefasst und es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte den Wortlaut auch so weit auslegen, dass damit tatsächlich jeder Arbeitnehmer der Einrichtung, unabhängig von der Art und dem Ort der Tätigkeit der Impf- bzw. Nachweispflicht unterliegt. Vom Sinn und Zweck des Gesetzes ist diese weitere Auslegung nicht gedeckt. Es sprechen gute Argumente für die engere Auslegung des Tätigkeitsbegriffs.

Im nächsten Beitrag gehen wir der heiß diskutierten Frage nach, ob in der Einrichtung (bereits) beschäftigte Arbeitnehmer, ab dem 16.03.2022 weiterbeschäftigt werden dürfen, auch wenn sie keine Nachweise vorgelegt haben, solange kein behördliches Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot erlassen wurde, die sog. „Hintertür“. 

Weitere Beiträge zum Thema finden Sie in unserer Rubrik „News“.

Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht
0228/60414-25
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