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Fristlose Kündigung – Anfertigung von Raubkopien

Bundesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung wegen Anfertigung von Raubkopien durch Justiz-Angestellten im OLG Naumburg.

Pressemitteilung des BAG Nr. 36/15

Mit Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt aufgehoben und dem beklagten Land Recht gegeben. 

Streitig war eine fristlose Kündigung eines Justiz-Angestellten, der im Dienst mit dienstlichen Computern und auf Kosten des Dienstherrn bestellten CD- und DVD-Rohlingen tausende von illegalen Kopien von Filmen, Musiktiteln und anderen urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt hatte. Abnehmer hierfür waren unter anderem die Kollegen im Oberlandesgericht Naumburg, unten ihnen auch Richter.

Als die Sache aufflog, ermittelte die Justizbehörde auf eigene Faust, ohne die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Die Sache wurde im üblichen Tempo des öffentlichen Dienstes verfolgt; also ohne große Übereile. Zwei in die Machenschaften involvierten Beamten ließ die Justiz in Ruhe, das heißt, es wurden keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen.

Obwohl das Verhalten des Angestellten „an sich“ selbstredend ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 BGB darstellt, gab das LAG Sachsen-Anhalt wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Halle (Saale) der Klage statt. Grund: Das beklagte Land als Arbeitgeber hätte nicht konsequent ermittelt, habe insbesondere zu langsam agiert und damit die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Schließlich sei auch die Anhörung des Personalrates fehlerhaft gewesen, was an sich bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Der 2. Senat des BAG hat anders entschieden und alle Angriffspunkte des Klägers zurückgewiesen. Deswegen wurde das Urteil des LAG aufgehoben und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Unter Berücksichtigung der vom BAG erwogenen Gründe müssen nun die Tatsachen weiter ermittelt und abgewogen werden. Dann folgt ein weiteres Urteil des LAG Sachsen-Anhalt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

veröffentlicht am 17. Juli 2015