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GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtig.

Sozialversicherungsbeiträge sind unbeliebt, weil sie die monatlichen Nettobezüge schrumpfen lassen. Die Firma muss auch einen Anteil bezahlen. Finanziell also erstmal eine loose-loose-Situation. 

Daher versuchen viele Geschäftsführer*innen an dieser Stelle Geld zu sparen. Allerdings geht das langfristig nicht auf: Fremdgeschäftsführer sind abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 SGB IV, werden also genau wie Arbeitnehmer bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt. 

Eine Ausnahme kann für selbständige Geschäftsführer gelten. Dies sind solche, denen die GmbH entweder zu 100 % gehört oder die eine Mehrheit an den Gesellschaftsanteilen besitzen oder die als Minderheitsgesellschafter über eine so genannte Sperrminorität (also ein Vetorecht) in der Gesellschafterversammlung verfügen. Alle anderen sind – sozialversicherungsrechtlich – abhängig beschäftigt in allen Zweigen der Sozialversicherung. 

Diese – nicht neuen – Grundsätze hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 01.02.2022 bestätigt. Aktenzeichen: B 12 KR 37/19 RB 12 R 19/19 RB 12 R 20/19 R