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HÜMMERICH legal verteidigt Kapitalanleger erfolgreich!

Das OLG Koblenz folgte in zwei Urteilen vom 19.09.2019 der Argumentation von HÜMMERICH legal zugunsten von Kapitalanlegern. Diese hatten sich als sog. Treugeberkommanditisten an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Die Fondsgesellschaft musste nach einigen Jahren Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte von sämtlichen Kapitalanlegern „Ausschüttungen“ zurück, die im Laufe der Jahre als vermeintliche Gewinne ausgezahlt wurden, denen jedoch keine echten Bilanzgewinne gegenüberstanden. Das ist in der Praxis solcher Fonds nichts Ungewöhnliches. Die Rechtsprechung betrachtet diese Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr und spricht in der Regel den Insolvenzverwaltern die Rückforderungsansprüche zu. Die Verteidigung der Kapitalanleger ist in den meisten solcher Fälle also nicht erfolgversprechend. In den entschiedenen Fällen hatte HÜMMERICH legal dies allerdings anders bewertet. So ist die Haftung der Kommanditisten und damit auch der Kapitalanleger bei der Fonds-KG auf die Hafteinlage beschränkt. Mit der Beteiligung der Kapitalanleger wird in der Regel auch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Kommanditisten erhöht. Das war in den Fällen der Mandanten von HÜMMERICH legal nicht geschehen. Möglich ist die wirksame Erhöhung der Haftsumme aber außer durch die Eintragung im Handelsregister auch durch die „handelsübliche Bekanntmachung“. Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass diese Bekanntmachung über die jeweiligen Jahresabschlüsse erfolgt sei. Damit war für die Haftung der Mandanten von HÜMMERICH legal entscheidend, ob die Anzeige einer Erhöhung der Haftsumme durch die Bekanntmachung von Jahresabschlüssen überhaupt möglich ist und ggf. ob dies in den vorliegenden Fällen geschehen war. Im Übrigen war zu entscheiden, ob ggf. die Kenntniserlangung durch den Insolvenzverwalter an Stelle der Gläubiger als Bekanntmachung ausreicht. In einem weiteren Parallelfall liegt die Sache über eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Argumentation dem BGH vor. HÜMMERICH legal argumentierte dagegen und konnte die zuständigen Richter in ersten Instanz und nun auch im Berufungsverfahren in Koblenz überzeugen. Das OLG sah sich auch nicht veranlasst die Revision zuzulassen. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde in den entschiedenen Fällen auch an Zulässigkeitshindernissen scheitern würde, kommt es auf die Entscheidung des BGH in der Parallelsache nicht mehr an, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, der die Fälle bei HÜMMERICH legal bearbeitet.