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„Im Dickicht des Rechts“ – Wer glaubt, der Richter kenne das Recht, hängt einer Illusion an.

Im „Dickicht des Rechts“ (vgl. BGH, IX ZR 272/14) ist es die ausdrückliche Aufgabe des Anwaltes, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichtes Einfluss zu nehmen. Kein Wunder, spielen doch bestimmte Rechtsgebiete in der Ausbildung der Juristen keine Rolle, beispielsweise die Testamentsvollstreckung.

In seinem Urteil vom 13.10.2016 (IX ZR 214/15) hat der BGH die Pflicht des Anwalts, „das Rechtsdickicht zu lichten“ erneut hervorgehoben und einen Rechtsanwalt, der gegen diese Pflicht verstoßen hat, zum Schadenersatz verurteilt.

Es macht also nicht nur Sinn, wenn der Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen sich ausführlich mit Rechtsprechung und Literatur beschäftigt und diese zitiert, sondern es dient auch dem Mandanten. Nützt es ihm wirklich, wenn er sein Recht erst über einen Schadenersatzprozess gegen seinen Anwalt durchsetzen kann? Der Rechtsanwalt muss deshalb über eine entsprechende Berufserfahrung, aber auch über eine entsprechende technische Rechercheausstattung verfügen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. HÜMMERICH legal Rechtsanwälte werden diesen Anforderungen selbstverständlich gerecht. Aber auch die übrigen an der Rechtsfindung Beteiligten sollten ihren Rollen gerecht werden. Der Mandant muss seine Anwälte richtig und rechtzeitig unterrichten und ihm auch die notwendige Zeit für die sachgerechte Bearbeitung einräumen. Das Gericht sollte der Versuchung widerstehen, es als belehrend zu empfinden, wenn der Anwalt seiner vom BGH statuierten Verpflichtung nachkommt. Und auch das gehört zu den originären Aufgaben des Rechtsanwaltes: „Den Mandanten vor Fehlentscheidungen in Folge nachlässiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Richters zu bewahren“ (BGH, IX ZR 179/07).

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Veröffentlicht am 24.01.2017