News

Kein Sonderrecht für Banken im Erbfall!

Sie kennen das Problem: Im Erbfall werden sofort große Geldbeträge benötigt für Bestattung, weiterlaufende Kredite, die Unterhaltung von Immobilien, die Vorfinanzierung von Krankenhausrechnungen oder zur Befriedigung von Pflichtteilsberechtigten. In dieser Situation verweigern die Banken den Erben oft den Zugriff auf die Konten. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteil vom 05.04.2016 (IX ZR 440/15) meint.

Banken vertreten oftmals den Standpunkt, der Erbe müsse sich durch einen Erbschein oder wenigstens durch ein mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes versehenen beglaubigten Kopie eines notariellen Testamentes (oder Erbvertrages) ihr gegenüber legitimieren. Ansonsten würden sie ihre vertragsgemäß geschuldete Leistung (Auszahlung des Geldes) nicht erbringen. Stellen Sie sich einmal vor, jeder andere Vertragspartner würde ebenso reagieren.

Die HÜMMERICH legal Fachanwälte Eberhard Rott und Joachim Hermes haben schon in einem juristischen Fachbeitrag im Jahr 2008 (BBEV 2008, 251 – 256 ) die Auffassung vertreten, dass es keine solchen Sonderrechte für Banken geben kann. Der Bundesgerichtshof stützt diese Auffassung. Ist ein privatschriftliches Testament eindeutig, muss die Bank dieses akzeptieren. Ansonsten macht sie sich den Erben gegenüber schadenersatzpflichtig. So war es auch im konkreten Fall: Unter dem Druck der Bank haben sich die Erben einen Erbschein ausstellen lassen und die angefallenen Kosten später bei der Bank eingeklagt. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof befand. Und noch eine Anmerkung am Rande, die zu denken gibt: Die von den Erben zunächst eingeschaltete Schlichtungsstelle hatte dem Kreditinstitut empfohlen, die Kosten außergerichtlich zu erstatten. Das Kreditinstitut ist dieser Empfehlung nicht erfolgt. Den Erben sei Dank, dass sie die Kostenrisiken des Rechtsstreits auf sich genommen und den Bundesgerichtshof zu so klaren Worten veranlasst haben.