Der Umgang mit dem Recht der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und ist von Rechtsunsicherheiten geprägt. Die gesetzlichen Grundlagen erschöpfen sich im Wesentlichen in den §§ 74 bis 75d HGB, die seit dem Jahr 1914 fast unverändert geblieben sind. Das Recht der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote ist weitgehend – wie so häufig im Arbeitsrecht – Richterrecht.

Die verbreitete Unsicherheit im Umgang mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten führt dazu, dass die meisten Wettbewerbsverbote an schwerwiegenden Rechtsmängeln leiden. Aber auch im Umgang mit wirksam vereinbarten Wettbewerbsverboten werden viele Fehler begangen, insbesondere anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei der Reaktion auf verbotswidrige Tätigkeiten. Das Angebot der Kanzlei zielt darauf ab, zusammen mit dem Mandanten rechtssichere Lösungen zu erarbeiten, die seinen berechtigten Schutzinteressen Rechnung tragen und deren Durchsetzbarkeit vor den Arbeitsgerichten gewährleistet ist.

Rechtsmängel zu erkennen, um daraus Strategien und Verhaltensweisen des ausscheidenden Arbeitnehmers zu entwickeln, setzt aktuelles Wissen und langjährige Erfahrung voraus. Ist das Wettbewerbsverbot mangelhaft, führt dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit. Vielmehr besteht nur ein unverbindliches Wettbewerbsverbot, das dem Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit einräumt, dies gelten zu lassen oder nicht. Dies kann im Zusammenhang mit Trennungsszenarien  erhebliche Bedeutung erlangen.