Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Ausland heraus

Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, seine Arbeit vorübergehend aus dem Ausland heraus zu erbringen?

Das Arbeitsgericht München sagt: nein (Urteil vom 27.8.2021 – 12 Ga 62/21 mit Anmerkung Mauer in BRuR 2/2022, S. 73). Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Tätigkeit aus dem Ausland heraus mit verschiedenen Pflichten für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer verbunden sein kann, die für den Arbeitgeber im Regelfall einen unzumutbaren Aufwand darstellen. Wer nicht „einfach so“ auf eine Insel fliegt und dort im Hotel an seinem Laptop arbeitet, sondern sich um die dort geltenden Rechte und Pflichten kümmert, wird schnell die Komplexität einer solchen Remote-Arbeit erkennen. Diese Pflichten beginnen mit Anmeldepflichten und setzen sich mit ggfs. erforderlicher Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis fort. Es kann erforderlich sein, einen Arbeitsvertrag oder Entsendevertrag in der Nationalsprache vorzulegen. Es können zudem Lohnsteuerpflichten vor Ort entstehen oder eine Sozialversicherungspflicht. Die Missachtung dieser Pflichten kann mit Bußgeldern bedroht sein.

Das Arbeitsgericht sagt, all diese Rechte und Pflichten zu erkunden – und nicht nur mal schnell zu googlen, sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn dazu müssen die ausländischen Gesetze in aktueller Form und einer verständlichen Sprache zugänglich sein, ggfs. behördliche Korrespondenz dazu eingeholt werden.

Umgekehrt ist es natürlich zulässig, sich auf eine solche Arbeit aus dem Ausland heraus zu verständigen. Auch der Betriebsrat kann hier mitbestimmen. Der Betriebsrat kann jedoch die Tätigkeit aus dem Ausland nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen.