Ehegattentestament: Was soll "gemeinsames Ableben" bedeuten?

Das Problem des „gemeinsamen“ Versterbens

Bei der Gestaltung eines Testamentes ist immer besondere Sorgfalt zu verwenden, da in letzter Konsequenz Dritte am Ende entscheiden, was der Erblasser gewollt hat.

Dieses Problem besteht z.B. auch bei der Regelung des „gemeinsamen Versterbens“. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lag folgende Formulierung eines Ehepaares in einem Testament zugrunde:

„Wir, …., setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Im Falle eines gemeinsamen Ablebens, setzen wir als Erben ein: …..“

Ein Ehegatte überlebte den anderen um rund 6 Jahre. Nun stellte sich die Frage, wie die Formulierung gemeint war. Sollten die eingesetzten Erben Erben sein oder war das Testament nur für den Fall gleichzeitigen Versterbens gedacht und die gesetzlichen Erben sollten zum Zuge kommen?

In der Rechtsprechung wird diese Formulierung für den Fall des Todes des zweiten Ehegatten dahingehend ausgelegt, dass damit gemeint sei, wenn beide Ehegatten tot sind. Damit wäre also eine sogenannte Schlusserbeneinsetzung erfolgt. Nicht gewollt sei damit, dass diese Regelung nach dem Tod des zweiten Ehegatten nur dann gelten solle, wenn ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen den Todesfällen besteht (wenn also der zweite kurz nach dem ersten Ehegatten verstirbt oder beide sogar gleichzeitig verstreben, z.B. bei einem Unfall).

Dies ist eine zulässige Auslegung, zumal die Gerichte bemüht sind, diese Auslegung auch durch weitere Aspekte zu untermauern. Dennoch ist es denkbar, dass die Eheleute auch bei der Wahl des Wortes „gemeinsam“ tatsächlich den zeitgleichen oder den zeitnahen Tod des zweiten Ehegatten meinten. Hier für Klarheit zu sorgen ist Aufgabe der Erblasser, die mit klaren Erklärungen im Testament deutlich machen müssen, was sie wirklich gewollt haben. Die Erblasser müssen sich darüber im Klaren sein, welche Auslegung diese Formulierung nach sich ziehen kann. Anderenfalls kann es sein, dass am Ende nicht das geschieht, was die Erblasser wirklich wollten. Insbesondere kann es auch zu einer Bindung des zweiten Ehegatten kommen, so dass er nicht mehr wirksam neu von Todes wegen verfügen kann, wenn er dies wünscht und dies von den Ehegatten auch so gewollt war.