Bargeld-Vermächtnis im Testament

Erblasser verfügen häufig in der Weise, dass sie detailliert auflisten, welcher Begünstigte welche Vermögensgegenstände erhalten soll. Dabei wird nicht selten auch die Formulierung gewählt, dass ein Begünstigter „das Bargeld“, „das Barvermögen“ oder „die Barschaft“ erhalten soll. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, was damit gemeint ist, ob auch das auf Konten, ggf. auf Wertpapierdepots liegende Vermögen (eben Vermögen, auf das im Zweifel in gleicher Geschwindigkeit zurückgegriffen werden kann, wie auf Münzen und Scheine) unter den Begriff des „Bargeldes“ fällt. Das OLG München (Beschluss vom 05.04.2022; Az. 33 U 1473/21) hatte nun eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der es um diese Frage ging.

Das OLG München kam dabei zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall mit „Bargeld“ nur das tatsächlich vorhandene Geld in Form von Scheinen und Münzen gemeint sei. Es legte das Testament aus und erläuterte, dass die in der Literatur genannte „Regel“, wonach der Erblasser regelmäßig mit dem Begriff „Bargeld“ auch das Vermögen auf Konten und Depots meine, nicht gegeben sei und dass dem OLG eine solche Regel nicht bekannt sei. Daher müsse in jedem Einzelfall anhand der Auslegung des Testamentes nach den üblichen Regeln geklärt werden, ob im Einzelfall der Begriff „Bargeld“ auch Geldvermögen auf Konten meine oder nicht.

Dies führt zu dem Hinweis an Erblasser, auch hier bei der Wahl der Begriffe in einem Testament sehr eindeutig zu sein und ggf. zu erläutern, was unter einem bestimmten Begriff, hier „Bargeld“, von ihm verstanden wird.

Soweit in diesem Zusammenhang dann unter Umständen einzelne Konten benannt werden, wäre ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Erblasser in einem solchen Fall regelmäßig darum Gedanken machen muss, ob seine bei Errichtung seines Testamtes vorhandenen Vorstellungen noch mit der Realität in Einklang stehen. Einzelne Konten werden unter Umständen mit sehr stark schwankenden Beständen geführt. In solchen Fällen muss gegebenenfalls nachjustiert werden, um dem tatsächlich gegebenen Wunsch bei der Verteilung des Vermögens auch weiterhin Rechnung zu tragen. Geschieht dies nicht, muss man damit rechnen, dass am Ende ein Richter unter Beachtung der Auslegungsregeln entscheidet, was der Erblasser gewollt hat. Das muss nicht zwingend mit den tatsächlichen Wünschen des Erblassers übereinstimmen.