Erbrechtsverzicht

Um eine nicht gewünschte Begünstigung eines gesetzlichen Erben auszuschließen, wird häufig ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Es muss aber bedacht werden, dass dann, wenn man den Ausschluss später nicht mehr wünscht, der Verzichtsvertrag auch aufgehoben werden muss.

Entscheidet sich der Erblasser nach dem Abschluss des Verzichtsvertrages mit einer von zwei gesetzlichen Erbinnen, dass die verzichtende gesetzliche Erbin doch Alleinerbin werden soll, um nunmehr die zweite gesetzliche Erbin, die aufgrund des Verzichts Alleinerbin geworden wäre, bis auf den Pflichtteilsanspruch auszuschließen und setzt der Erblasser daher die ursprünglich Verzichtende testamentarisch wieder als Alleinerbin ein, muss der Erbverzichtsvertrag beachtet werden.

Verlangt die durch Testament ausgeschlossene gesetzliche Erbin den Pflichtteil, kann es zu ungewollten Folgen kommen. Zwar wird die ursprünglich Verzichtende durch testamentarische Verfügung Alleinerbin werden können. Aber: Da der Verzichtsvertrag nicht aufgehoben wurde, wird der Pflichtteil der durch das Testament nunmehr ausgeschlossenen zweiten gesetzlichen Erbin so berechnet, als sei sie gesetzliche Alleinerbin. Sie erhält also den halben Nachlass und nicht nur ein Viertel als Pflichtteil, weil der Erbverzicht bei der Berechnung des Erbanteils noch wirksam war und die ursprünglich Verzichtende somit bei der Berechnung der Quote des Pflichtteilsanspruches nicht als Erbin gerechnet wird.

Wenn man die Folgen eines Erbverzichts ungeschehen machen will, ist es daher zwingend erforderlich, den Erbverzichtsvertrag aufzuheben. Dies muss im Übrigen zwingend notariell geschehen.