die des zurückgesetzten und von Informationen über den Nachlass abgeschnittenen Pflichtteilsberechtigten, die des Erben , der sich neben dem Liquiditätsabfluss durch die Erbschaftsteuer auch noch dem Zahlungsanspruch eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sieht und zuletzt die des Erblassers, der, aus welchen Gründen auch immer, daran interessiert ist, selbst den Pflichtteilsanspruch seines Abkömmlings zu begrenzen oder auszuschließen. Gerade durch die Kenntnis der jeweils anderen Rechtspositionen ist es uns möglich, Ihre Interessen in einer solchen Auseinandersetzung nachdrücklich wahrzunehmen. Manchmal bieten Pflichtteilsansprüche auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftssteuerbelastung. Oder es besteht die Möglichkeit zur „taktischen“ Erbausschlagung, um sich von einer Erbschaft zu lösen, die durch  Auflagen beschränkt ist und sich im Vergleich zum Pflichtteilsanspruch als wirtschaftlich nachteiliger erweist.. Eine gute und eingehende Beratung gleich zu Beginn einer möglichen Auseinandersetzung kann auch ergeben, dass sich der Streit nicht lohnt. In Einzelfällen, insbesondere bei nicht eindeutigen letztwilligen Verfügungen, kann auch eine außergerichtliche Einigung  eine geeignete Lösung darstellen. Hierdurch können auch positive erbschaftssteuerliche Effekte entstehen. Bei entsprechend präziser Formulierung können selbst bestandskräftige Erbschaftssteuerbescheide rückwirkend geändert werden. Wer sich rechtzeitig beraten lässt, sieht sich seinem Schicksal nicht hilflos ausgeliefert und gewinnt schnell Klarheit über seine wirkliche Position.