Ergänzung eines handschriftlichen Testaments
Ergänzungen eines handschriftlichen Testamentes
Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich errichtet und unterschrieben sein. Ohne Unterschrift ist ein Testament unwirksam. Insoweit stellt sich die Frage, in welcher Form ein solches Testament ergänzt werden kann. Auch die Ergänzungen müssen unterschrieben sein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall vorliegen, bei dem zunächst ein Testament auf neun Blättern, einseitig beschrieben und durchnummeriert, errichtet wurde. Die Unterschrift befand sich auf dem letzten Blatt.
Im Nachhinein nahm die Erblasserin auf der Rückseite von Seite acht eine Ergänzung vor. Unterschrieben hat sie die Ergänzung nicht. Da sie aber auf Seite 8 unten das Kürzel „b.w.“ notiert hatte, sodann die Rückseite zusätzlich mit der Seitennummerierung „8a“ versah und abschließend auch noch die Ergänzung selbst mit „2a“ als Folge der Regelung „2“ auf Seite 8 nummerierte, sah das Gericht das Erfordernis der Unterschrift als erfüllt an, da es nicht darauf ankommt, dass die Unterschrift zeitlich als letztes gesetzt wird, sondern darauf, dass die Unterschrift erkennbar alles Darüberstehende umfassen soll. Die Erblasserin hatte durch eine saubere Nummerierung mit Hinweis auf die Rückseite (b.w.) dafür gesorgt, dass nach der Auslegung des Gerichtes in den Text des Testamentes Einfügungen gemacht wurden, als sei alles hintereinander geschrieben.
Auf diese Weise wären also Ergänzungen möglich. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass diese Art der Ergänzung immer akzeptiert wird. Am sichersten ist und bleibt es daher, eine eigenhändig geschriebene Ergänzung unter Bezugnahme auf das zu ergänzende Testament separat zu erstellen und sodann diese mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Dann stellt sich die Frage einer wirksamen Unterschrift nicht mehr.