Eigenhändig geschriebenes Testament: Ist der Verweis auf eine maschinengeschriebene Anlage wirksam?

Es ist allgemein bekannt, dass ein Testament durch eigenhändige Niederschrift und Unterzeichnung errichtet werden kann. Es gibt aber auch Entscheidungen der Gerichte, die es zulassen, bestimmte Teile des Testamentes in eine maschinengeschriebene Anlage zu einem solchen handgeschriebenen Testament zu nehmen und im Testament auf diese Anlage Bezug zu nehmen. Allerdings besteht hier ein hohes Risiko, dass im Ergebnis die letztwillige Verfügung, die sich auf der Anlage befindet unwirksam ist, wenn schlussendlich ein Gericht entscheidet, dass im Testament nicht die notwendigen Verfügungen getroffen wurden, um die Anlage wirksam einzubeziehen.

Ein Ehepaar hatte ein handgeschriebenes Testament errichtet und bestimmt, dass eine Gruppe von 5 Ehepaaren, die sich aus einer auf dem PC geschriebenen Anlage ergäben, Erbe zur Hälfte nach dem Letztversterbenden sein sollte. Die Anlage war eigenhändig von den Eheleuten unterzeichnet, dem handgeschriebenen Testament angehängt. Die Verfügung entsprach dem tatsächlichen Willen der Eheleute.

Der BGH entschied (Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 30/20 –, juris), dass die Erbeinsetzung nicht wirksam sei, da die Anlage nicht dem Formerfordernis der Handschriftlichkeit nach § 2247 Abs. 1 BGB entspreche.

Solche Anlagen sind nur dann wirksam, wenn sie lediglich erläuternden Charakter haben, sich aber die maßgeblichen Regelungen alle aus dem handgeschriebenen Testament selbst ergeben. Sind in der nicht formgerechten Anlage ergänzende oder inhaltsbestimmende Regelungen enthalten, sind die darauf bezogenen Verfügungen unwirksam, da die Form nicht eingehalten ist.

Die Abgrenzung zwischen erläuternden und ergänzenden oder inhaltsbestimmenden Regelungen ist dabei schwer. Auch in der Rechtsprechung, so der BGH, gibt es dazu unzutreffende Anwendungen. Insoweit sollte man es als Testierender davon Abstand nehmen, solche Anlagen dem Testament hinzuzufügen, auch wenn dies verlockend sein mag, weil dadurch erheblicher Schreibaufwand vermieden werden kann. Ob am Ende die Gerichte im Sinne der Testierenden entscheiden, kann der Laie nicht sicher beurteilen, wenn auch Instanzgerichte nach Auffassung des BGH dies nicht immer zutreffend unterscheiden. Ein Testament sollte daher vollständig handschriftlich errichtet werden. Sollte man dies, aus welchen Gründen auch immer nicht wollen, kommt alternativ auch eine notarielle Errichtung des Testaments in Betracht.

Für alle Fragen rund um die Errichtung von Testamenten oder die Überprüfung bereits existierender Testamente stehen unsere Fachanwälte für Erbrecht zu Ihrer Verfügung! Rufen Sie gleich an und vereinbaren Sie einen Termin: 0228/604140