Vermögen im Ausland stellt in der Nachlassabwicklung immer wieder ein Problem dar. Dies beginnt bereits damit, dass der deutsche Erbschein im Ausland oftmals nur unter Schwierigkeiten Anerkennung findet. Das europäische Nachlasszeugnis steht erst am Anfang und wirft schon jetzt zahlreiche Rechtsfragen auf, die durch die Rechtsprechung erst allmählich geklärt werden müssen. Mit erheblichen Verzögerungen beim Zugriff auf ausländisches Nachlassvermögen, insbesondere wenn es sich um Bank- oder Immobilienvermögen handelt, ist daher zu rechnen. Um Ihre Erben – oder auch Ihren Testamentsvollstrecker – dennoch sofort handlungsfähig zu machen, sollten Sie eine internationale Nachlassvollmacht als Spezialvollmacht für den jeweils einzelnen, möglichst präzise beschriebenen ausländischen Vermögenswert erteilen. Gehören mehrere Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, empfiehlt sich die Erteilung mehrerer Vollmachten, die unabhängig voneinander wirksam sind.

In vielen ausländischen Rechtsordnungen erlöschen – anders als in Deutschland – Vollmachten mit dem Tode. Die Vollmacht sollte daher im Rahmen der Rechtsformwahl ausdrücklich das deutsche Recht bestimmen oder bei Anwendung des ausländischen Rechts sicherstellen, dass der beabsichtigte Zweck der Geltung über den Tod hinaus sichergestellt ist. Grundsätzlich zu bevorzugen ist die transmortale Vollmacht, weil diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ist und sich daher im Ausland Probleme wie der Nachweis des Todes nicht stellen.

Viele Menschen haben Sorge, eine von ihnen erteilte Vollmacht könnte missbraucht werden. Bitte scheuen Sie sich nicht, dieses Thema offen anzusprechen. Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal beschreiben dieses Problem in ihren Fachveröffentlichungen und Vorträgen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Ihren Vorstellungen und Wünschen entsprechende Lösung.