Besonders anspruchsvoll werden erbrechtliche Gestaltungsregelungen dann, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Dies kann schneller der Fall sein, als man gemeinhin denkt: Seit dem 15.08.2015 gilt auch in Deutschland die EU-Erbrechtsverordnung. Seitdem ist für die Bestimmung des Erbstatuts, also der gesetzlichen Grundlagen des Erbfalles nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort maßgeblich, der nicht mit dem Wohnsitz verwechselt werden darf. Tritt beispielsweise der Todesfall mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien ein, gilt für den gesamten Nachlass – egal ob er sich in In-oder Ausland befindet – das spanische Erbrecht. Vermeiden lässt sich dies nur durch eine  Wahl des Erbrechts, welches für das Land der eigenen Staatsangehörigkeit gilt; dies zwingend in einem Testament.

Aber auch außerhalb des Wirkungsbereiches der EU- Erbrechtsverordnung können gemischt nationale Ehen, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im Ausland, das Verfassen einer letztwilligen Verfügung im Ausland oder auch nur das Ferienhaus im bevorzugten Urlaubsland dazu führen, dass das deutsche Erbrecht ganz oder teilweise keine Anwendung findet. Das dann ganz oder teilweise anwendbare ausländische Erbrecht erkennt aber typisch deutsche Gestaltungsmittel häufig nicht an, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Ehegattentestament. Darüber hinaus kennt das Ausland oft andere Pflichtteilsquoten..

Oftmals genügt schon eine einfache Ergänzungsklausel zu Ihrer bestehenden letztwilligen Verfügung (auch notarielle Testamente können durch eigenhändige Testamente ergänzt oder abgeändert werden), um Ihren letzten Willen wieder so umsetzbar werden zu lassen, wie dies von Ihnen gewünscht ist.

Ist der Erbfall unter der Wirkung ausländischen Rechts eingetreten und dieses damit anzuwenden, verhelfen die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal Ihnen auch hier zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Denn Sie kennen auch die ausländischen Erbrechtsbestimmungen und können einen guten Kontakt zu Anwälten und Notaren im betroffenen Land herstellen.