Pflichtteilsanspruch - Streit um Belege

Verstirbt ein Elternteil und wird der andere Elternteil Alleinerbe, steht den Kindern ein Pflichtteilsanspruch zu. Häufig wird dieser nicht geltend gemacht, um das Vermögen des überlebenden Elternteils zu schonen. Wird der Anspruch aber geltend gemacht, benötigt der Pflichtteilsberechtigte zunächst einmal Auskunft über den Bestand des Vermögens des verstorbenen Elternteils. Werden solche Auskünfte nicht erteilt, kommt es häufig zur Klage auf Erteilung der Auskunft, verbunden mit dem Antrag, auch die Belege für die mitgeteilten Auskünfte vorzulegen (z.B. Kontoauszüge, Wertpapierdepotmitteilungen etc.). Streit besteht immer um die Frage, ob ein solcher Anspruch auf Vorlage von Belegen gegeben ist. Er dient in erster Linie dazu, zu überprüfen, ob die Angaben des auskunftsgebenden Erben zutreffend sind.

Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass ein allgemeiner Beleganspruch zur Kontrolle nicht gegeben ist, auch wenn es vernünftige Gründe geben könnte, einen solchen Anspruch zuzugestehen. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere in Form des Jahresabschlusses wird dem Pflichtteilsberechtigten nur dann zugestanden, wenn ohne diese Belege eine Beurteilung des Wertes des fraglichen Objekts nicht möglich ist. Dies ist bei Unternehmen regelmäßig der Fall.

In anderen Fällen kann also die Vorlage von Belegen verweigert werden. Zwar wird dies Misstrauen auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten hervorrufen. Eine Pflicht zur Vorlage solcher Belege hat das Gesetz aber, anders als an anderen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere im Familienrecht, aber nicht eingeführt.