STIFTUNGEN

Bei der Errichtung einer Stiftung handelt es sich um ein erbrechtliches Gestaltungsmittel besonderer Art. Dies betrifft die gemeinnützige Stiftung ebenso wie die nicht gemeinnützige Familienstiftung.

Die Motive für die Errichtung können vielfältig sein:

So kommen steuerliche Aspekte ebenso zum Tragen, wie der Gedanke, der Vermögenserhaltung, der Versorgung näher angehöriger und des gemeinnützigen Einsatzes des Nachlassvermögens bei der gemeinnützigen Stiftung.

Zunehmend werden indes Stiftungen auch im Rahmen gezielter Nachfolgekonzepte gegründet; sei es um den nicht vorhandenen Unternehmensnachfolger zu kreieren oder unliebsame Erbberechtigte in ihre Schranken zu weisen (oder vor sich selbst zu schützen).

Stiftungen können zu Lebzeiten „angestiftet“ und nach dem Tod als Erben des Nachlasses fortgeführt werden.

Sie können aber, nach strickt einzuhaltenden Vorgaben im Testament oder Erbvertrag, von Todes wegen gegründet werden; also erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangen.

Die für Sie optimale Gestaltungsmöglichkeit zu finden, erfordert das präzise Eingehen auf Ihre individuellen Vorstellungen. Wir

nehmen uns die hierfür erforderliche Zeit und begleiten Sie von der ersten Idee bis zur fertigen Stiftung.