Wird die Pflege der Eltern beim Erbfall angemessen berücksichtigt?

Es ist immer ärgerlich, wenn eines von mehreren Kindern die Eltern oder den überlebenden Elternteil pflegt, im Haushalt oder Geschäft des Erblassers hilft oder sogar Geld zuschießt und auf diese Weise das Vermögen des Erblassers geschont wird, weil dieser die Ausgabe eigenen Geldes für die Leistungen erspart. Üblicherweise erbringen die anderen Kinder keine solche Leistungen und profitieren somit bei der Auseinandersetzung des Nachlasses von den Leistungen des pflegenden Kindes.

Um diese Ungerechtigkeit zu beenden, hat der Gesetzgeber bereits 1969 die Vorschrift des § 2057a BGB eingeführt, die dem helfenden Kind einen angemessenen Ausgleich für seine nachlasserhaltenden Leistungen gewährt. Dies gilt freilich nur, soweit für die Leistungen nicht bereits zu Lebzeiten eine angemessene Vergütung gezahlt worden ist.

Zu beachten ist aber, dass der Erblasser es durchaus in der Hand hat, diesen Ausgleich zu unterbinden. Er kann in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass eine solche Ausgleichsleistung unterbleiben soll. Dabei kann z.B. eine Regelung in einem Testament, aus der sich ergibt, dass das pflegende Kind deshalb als Erbe eingesetzt wird, weil es den Erblasser gepflegt hat, als eine solche Ausschlussklausel interpretiert werden. Ob dies tatsächlich gewollt ist, sollte der Erblasser gut überlegen. Er hat es nämlich auch in der Hand, dem pflegenden Kind neben der Alleinerbenstellung auch den Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a BGB zu erhalten.

Der Erblasser sollte sich daher Gedanken machen, in welchem Umfang er einen Ausgleich wünscht. Seine Regelungen können diesbezüglich für mehr Rechtssicherheit sorgen und damit Streit unter den Kindern vermeiden, aber auch neuen Streit fördern, wenn er nicht klar bestimmt, was er wirklich will.

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