Entzug des Pflichtteils - Enterbung

Der Gesetzgeber hat gesetzliche Erben mit einer besonderen Nähe zum Erblasser (Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern) insoweit privilegiert, als der Erblasser sie nicht zur Gänze von der Beteiligung am Nachlass ausschließen kann. Alle anderen gesetzlichen Erben kann der Erblasser durch Enterbung vollständig ausschließen. Die Mitglieder der erstgenannten Gruppe gesetzlicher Erben sind als Pflichtteilsberechtigte vor vollständiger Ausschließung vom Nachlass geschützt. Dennoch gibt es Umstände, die es als unerträglich erscheinen lassen, dass ein Pflichtteilsberechtigter am Nachlass beteiligt sein soll. Hier wäre dann die Frage der Pflichtteilsunwürdigkeit zu klären.

Gründe für eine solche Entziehung des Pflichtteils ergeben sich aus § 2333 BGB. Sie sind dort abschließend aufgelistet und umfassen im Wesentlichen verschiedene Straftaten und sonstige schwerste Fehlverhaltensweisen gegen den Erblasser und nahestehende Personen. Die Entziehung kann dabei nur vom Erblasser selbst in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Der Erblasser muss dabei die Gründe für die Entziehung in der Verfügung von Todes wegen angeben. Zu beachten ist dabei, dass allein die Entziehung auf diesem Weg nicht genügt. Wenn der durch die Entziehung betroffene Pflichtteilsberechtigte die Entziehung nicht akzeptiert, ist es Aufgabe desjenigen, der die Pflichtteilsentziehung zu seinen Gunsten geltend macht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflichtteilentziehung darzulegen und zu beweisen. Da es nicht immer einfach ist, die Gründe für die Entziehung zu kennen, sollte der Erblasser den durch die Entziehung begünstigten Erben die notwendigen Informationen und Beweismittel an die Hand gegeben, da anderenfalls seine Entziehungswunsch ins Leere gehen kann (§§ 2333, 2336 BGB).

Derjenige, dem der Pflichtteil entzogen wurde, kann im Übrigen nicht in Form einer Feststellungsklage geltend machen, dass der Pflichtteil ihm nicht wirksam entzogen wurde. Er muss vielmehr einen Anspruch aus dem Pflichtteilsrecht geltend machen (z.B. Auskunftsanspruch oder Zahlungsanspruch). Im Rahmen dieses Prozesses ist dann zu klären, ob ihm der Anspruch im Hinblick auf die Entziehung des Pflichtteilsanspruches überhaupt zustehen kann (so OLG Celle Urt. vom 17.03.2022; Az.: 6 U 63/21).

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