Die Schaffung ausgewogener, den Interessen des Mandanten und der Familie gerecht werdender Konzepte zur Meidung eventueller Streitigkeiten für den Fall ehelicher Probleme stellt daher einen zentralen Schwerpunktbereich der Tätigkeit im Familienrecht dar. Die seit 2001 zum Thema Eheverträge ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes macht in diesem Bereich deutlich, dass Eheverträge nicht dazu dienen sollen, einen Ehegatten für den Fall einer Scheidung von allen Rechten abzuschneiden. Bei sehr einseitiger Gestaltung sind solche Eheverträge sittenwidrig. Ziel ist daher eine wirtschaftlich ausgewogene und vorausschauende Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute durch Eheverträge, die das berechtigte Interesse beider Ehegatten und der Kinder nicht aus den Augen lässt. Die Schaffung derartiger Lösungen im Spannungsfeld der gegensätzlichen Interessen der Eheleute muss sich dabei in letzter Konsequenz immer an dem Erhalt der Existenzgrundlage für beide Ehegatten und der  Kinder sowie der Aufrechterhaltung des Erwerbsanreizes für den Unternehmer ausrichten.

Auch die Aktualisierung von Eheverträgen spielt eine immer größere Rolle, da ähnlich der Aktualisierung erbrechtlicher Verfügungen auch Eheverträge regelmäßig auf Aktualität überprüft werden und gegebenenfalls der aktuellen Lage angepasst werden müssen. So kann die erhebliche Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gerade im Hinblick auf die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung eine Anpassung erforderlich machen. Es sollte daher zumindest alle fünf Jahre überprüft werden, ob ein Ehevertrag noch der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage der Eheleute entspricht.

Ein weiterer Aspekt, bei dem Eheverträge eine allerdings bisher wenig beachtete Bedeutung haben, ist die Gestaltung erbrechtlicher und steuerrechtlicher Verhältnisse. Als Beispiel kann hier zunächst die Herbeiführung der Gütertrennung dienen. Üblicherweise sollte diese als steuerschädliches Mittel bei der Gestaltung eines Ehevertrages nicht vereinbart werden. Sie kann aber in bestimmten Fällen geradezu zur Oase steuerlicher Gestaltung werden. Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2005 die Zulässigkeit derartiger Gestaltungen nochmals ausdrücklich bestätigt.

Auch im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung kann die Nutzung der familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dazu führen, beispielsweise die Teilhabe eines Ehegatten am Nachlass des verstorbenen Ehegatten in einem erheblichen Maße zu steigern und damit missliebige Erben finanziell in die Schranken zu weisen. Hier zeigt sich, dass das Familienrecht als Rechtsgebiet Bedeutung weit über die Scheidung einer Ehe und die damit zusammenhängenden Fragen hinaus erhält. Es stellt sich als Quelle der Gestaltungsmöglichkeiten dar.