Gemeinsame Darlehensaufnahme beider Ehegatten für ein Grundstück eines Ehegatten
In einer Ehe wird alles geteilt. Dies ist die landläufige Vorstellung vieler Ehegatten. So zutreffend dies in vielen Fragen auch sein mag, so sehr muss dies in Einzelfällen aber auch korrigiert werden.
Eine typische Situation, in der Eheleute „alles teilen“, ist diejenigen, dass ein Ehegatte eine Immobilie erwirbt und beide Ehegatten die Finanzierungsmittel für die Immobilie gemeinsam aufnehmen. Dies ist vor allem dann häufig der Fall, wenn ein Ehegatte ein Grundstück erbt oder von den Eltern geschenkt erhält und beide Ehegatten dann gemeinsam das Darlehen aufnehmen, um auf dem Grundstück ein Haus für die Familie zu bauen. Auch wenn vielfach die Vorstellung herrscht, das Haus gehöre damit beiden Ehegatten zu je 50 %, ist diese Vorstellung falsch. Das Haus gehört dem Ehegatten, der das Grundstück geschenkt erhalten oder geerbt hat, weil dieser gewöhnlich auch im Grundbuch steht.
In einem solchen Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB zwischen den beiden Ehegatten begründet, welches nach dem Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dies führt dann zu einem Freistellungsanspruch des Ehegatten nach § 257 BGB, der im Darlehen mithaftet. Auf diese Weise kann der nur am Darlehen, nicht aber am Eigentum beteiligte Ehegatte seine Verbindlichkeit „loswerden“.
Streiten kann man dabei um die Frage, ob dieser wichtige Grund für die Kündigung und der daraus entstehende Anspruch auf Freistellung erst entsteht, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird oder ob dies bereits bei der Trennung durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung der Fall ist. Diese Frage kann man dahingehend beantworten, dass mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, die nur im Eigentum eines Ehegatten steht, die Ehe als gescheitert gelten kann und damit der Anspruch auf Freistellung gegenüber den Banken entsteht. Das OLG Hamm hat nun über einen Fall entschieden, in dem der Eigentümerehegatte aus dem Haus (also aus seinem Haus) ausgezogen ist. Auch hier hat das Gericht entschieden, dass ein Freistellungsanspruch ab Trennung besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2021, Az.: 5 UF 155/20, juris).