Wer muss für die Kosten einer Altenheim-Unterbringung aufkommen?
Wird das Alters- oder Pflegeheim für die Eltern zu teuer, springt das Sozialamt ein. Dieses hat ein Interesse daran, die Kosten auf anderem Weg erstattet zu erhalten. Dafür kommen zwei Wege in Betracht.
Zunächst wird geprüft, ob die Eltern wegen früher vorgenommener Schenkungen z.B. an die Kinder Ansprüche auf Rückerstattung der Schenkung wegen Verarmung haben können. Dies kommt in Betracht, wenn z.B. Immobilien zuvor übertragen oder größere Geldgeschenke gemacht wurden. Die Kinder sind aber hier nicht vollständig wehrlos. Pflicht- und Anstandsschenkungen können nicht zurückgefordert werden. Für Schenkungen die mehr als 10 Jahre zurückliegen gilt dasselbe. Nach § 528 BGB kann ein Geschenk bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Ausschlüsse der Rückforderung (nicht länger als 10 Jahre rückwirkend und nur, wenn Unterhalt des Beschenkten auch ohne Schenkung gesichert ist) ergeben sich aus § 529 BGB und § 534 BGB (Pflicht- und Anstandsschenkungen). Zu prüfen ist also vor allem, ob der Beschenkte nicht selbst auf die Schenkung angewiesen ist, um seinen eigenen angemessenen Bedarf zu decken. Diese Fragen sollte man, wenn sich das Sozialamt meldet, prüfen lassen. Was andere Verwandte als Kinder angeht, gilt für die Schenkung überall das Gleiche. Auf Verwandtschaft kommt es nicht an. Der bedürftige Elternteil muss zuerst sein Vermögen verwerten, wozu auch Rückforderung von Schenkungen zählen.
Wenn es keine Schenkungen gibt, die zurückgefordert werden können oder wenn die Rückforderung nicht ausreicht, kommt als nächster Schritt die Forderung von Unterhalt gegen die Kinder in Betracht, wenn der Ehegatte des Elternteils nicht leisten kann. Hier hilft zunächst eine neue Regelung (seit 2020), wonach bei einem Einkommen bis 100.000 € Unterhalt nicht gezahlt werden muss. Soweit das Einkommen diese Grenze überschreitet, wird im Einzelfall geprüft werden müssen, ob und in welchem Maße die Eltern Ansprüche gegen die Kinder haben können. Die Unterhaltspflicht von Kindern ergibt sich aus §§ 1601 ff BGB. Dabei sind die Einkommensverhältnisse und die Verpflichtungen der Kinder selbst gegenüber Ehegatten und eigenen Kindern genau zu prüfen. Auch muss, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, geklärt werden, in welchem Verhältnis die Kinder untereinander eventuell zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sein können. Hier muss ein Fachmann hinzugezogen werden.
Nach den §§ 1601 ff BGB kann – nur – von Verwandten in gerader Linie Unterhalt gefordert werden, von Seitenverwandten nicht. Mit anderen Worten: Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge können grundsätzlich unterhaltspflichtig sein. Allerdings ist der Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Enkel und weiter entfernte Ankömmling nach § 94 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen. Sie werden daher nicht vom Sozialamt in Anspruch genommen. Nichten, Neffen etc. können nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, da sie nicht in gerader Linie verwandt sind.
Der betroffene Senior hat zudem grundsätzlich ein Schonvermögen von 5.000 € nach § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB II (bzw. der dazu gehörenden DurchführungsVO). Das selbstbewohnte angemessene Eigenheim gehört auch zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Dies gilt aber nur solange, wie es von den in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personen unter den dort genannten Bedingungen bewohnt wird. Steht es leer oder wird es anderweitig bewohnt, muss es verwertet werden. Ob also ein ins Altersheim übergesiedelter Rentner noch eine realistische Heimkehr-Erwartung hat, kann entscheidend sein.