Nutzung und Nutzungsvergütung bei der Ehewohnung in der Trennungszeit

Ist eine Ehe gescheitert, zieht zumeist ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aus. Als eheliche Wohnung gilt dabei jede Unterkunft, die von den Eheleuten dazu bestimmt war, als Ehewohnung zu dienen. Herrscht Uneinigkeit wer ausziehen soll, kann ein Ehegatte die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung an sich verlangen, wenn dies erforderlich ist, eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 BGB).

In diesem Fall steht dem weichenden Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung zu, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 61/21) hat entschieden, dass eine solche Vergütung nicht nur bei erzwungenem Auszug, sondern auch bei freiwilligem Auszug verlangt werden kann.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Ausgangspunkt für die Höhe der Vergütung ist dabei die für die Ehewohnung am Markt erzielbare Kaltmiete. Im Übrigen sind alle Aspekte der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall war dies zum Beispiel die Tatsache, dass zwar die Ehewohnung im Alleineigentum des ausziehenden Ehegatten stand, der andere Ehegatte aber erhebliches Kapital in die Immobilie beim Ausbau investiert hatte. Auch wohnte das gemeinsame, zunächst minderjährige, dann volljährig gewordene Kind weiterhin in der Wohnung. Die Einkünfte des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten waren aufgrund gemeinsamer Planung der Ehegatten zunächst sehr niedrig. Im konkreten Fall hat das OLG daher eine Vergütung zugesprochen, die nach einem Übergangszeitraum bei einem geschätzten Marktmietzins von 2.000 € zunächst 500 € und danach 1.000 € monatlich betrug.

Will man als weichender Ehegatte eine solche Vergütung erhalten, muss der verbleibende Ehegatte zwingend aufgefordert werden, eine Vergütung zu zahlen. Geschieht dies nicht, kann für Zeiträume, die vor einer solchen Aufforderung liegen, keine Vergütung mehr verlangt werden.

Die Regelung einer Vergütung kann ggf. auch mit der Regelung von Unterhaltsleistungen verknüpft werden. Dann wird dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ein Wohnwert als Einkommen zugerechnet der sich ebenfalls an der erzielbaren Marktmiete orientiert. Ist dies geschehen, bleibt für eine Vergütung nach den oben beschriebenen Regelungen kein Platz, da es die Billigkeit nicht mehr erfordert, dass eine Vergütung gezahlt wird.

  • 1361b BGB ist im Übrigen nur in der Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe anzuwenden. Danach gilt § 1568a BGB. Eine Wohnungszuweisung an den Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, kommt dann nur noch in Betracht, wenn eine unbillige Härte zu vermeiden ist (z.B. weil die Ehewohnung auf den Nichteigentümer wegen einer schweren Behinderung zugeschnitten ist).