Jetzt Termin vereinbaren: 0228 / 60414 – 0

Rückforderung einer Schenkung bei Verarmung des Schenkers

Regelmäßig übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die Kinder. Schon aus steuerrechtlichen Gründen ist dazu auch zu raten. In Einzelfällen aber wird die Schenkung zurückzufordern sein, wenn der Schenker verarmt. Dabei ist grundsätzlich allerdings auch zu beachten, dass der Beschenkte, wenn er seinen eigenen Unterhaltsbedarf nicht decken kann, auch die Schenkung verwerten muss (§ 529 Abs. 2 BGB; Leistungsunfähigkeit). In diesen Fällen ist eine Rückforderung ausgeschossen. Dieser Einwand der Leistungsunfähigkeit wird dem Beschenkten aber u.U. zu entziehen sein, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Geschenk angenommen hat. In einer Entscheidung vom 12.10.2021 hat des OLG Karlsruhe so geurteilt (Az. 24 U 7/21).

Der Vater hatte in dem dort entschiedenen Fall seinen beiden Söhnen eine Immobilie gemeinsam zu je ½ im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Kurze Zeit später wurde er sozialhilfebedürftig. Die Gefahr, dass dies geschehen könne, sei, so die Feststellungen des Gerichts, diesen bereits bei Abwicklung der Schenkung bekannt gewesen, sie hätten dies erwartet. Daher dürften sie sich nicht auf die eigene Leistungsunfähigkeit berufen.

Das Gericht begrenzte die Verpflichtung zur Rückzahlung allerdings dahingehend, dass die Söhne nur bis zur Hälfte des insgesamt geschenkten Wertes jeweils gesamtschuldnerisch haften. Im konkreten Fall hatte die Immobilie einen Wert von 230.000 €, so dass jeder Sohn höchstens in Höhe von 115.000 € in Anspruch genommen werden konnte, auch wenn sie als Gesamtschuldner haften. Darüber hinaus wurde die Rückgabepflicht auf den monatlich fehlenden Betrag, der durch Sozialhilfe abgedeckt werden musste, bis zur Erschöpfung des erlangten Geschenkes, beschränkt. Das erlangte Geschenk bzw. der dem Geschenk entsprechende Geldwert musste also nicht insgesamt mit einer Leistung zurückgegeben werden.