Die ärgerliche Sache mit dem neuen Lebensgefährten (m/w/d)

Im Rahmen einer Scheidung kommt es immer wieder dazu, dass Unterhaltsleistungen erbracht werden sollen, obwohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder in einer neuen Beziehung lebt. Dies ist eine besonders ärgerliche Situation, da häufig bewusst ein Zusammenziehen in einer Wohnung vermieden wird, um den Unterhaltsanspruch aufrechtzuerhalten. Der Unterhaltsverpflichtete ist dann zuversichtlich, einen Anspruch vermeiden zu können, wenn er dennoch nachweist, dass der ehemalige Ehegatte wie ein Ehepaar mit dem neuen Lebensgefährten zusammenlebt.

Dabei wird allerdings ein weiterer wichtiger Aspekt häufig übersehen: Es kommt nicht nur darauf an, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gegeben ist. Diese Lebensgemeinschaft muss auch verfestigt sein. Dies bedeutet, dass eine solche Lebensgemeinschaft eine gewisse Zeit lang gelebt worden sein muss. Der Bundesgerichtshof hat hier eine Zeitdauer von 2-3 Jahren als zulässigen Zeitraum anerkannt. Lediglich dann, wenn im Einzelfall besonders starke Gründe gegeben sind, anzunehmen, dass eine Verfestigung bereits zuvor stattgefunden hat, kommt eine Annahme früher in Betracht. Dies z.B., wenn gemeinschaftlich eine Immobilie erworben wird oder ein gemeinsames Kind auf die Welt kommt. Dieser Aspekt sollte nie übersehen werden.