Trennungsunterhalt- Kann er gekürzt werden?
Beschränkungen eines Trennungsunterhaltes
Nach einer gescheiterten Ehe wird üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von 1 bis 2 Jahren nach der Trennung das Scheidungsverfahren eingeleitet. In dieser Zeit und auch für die Zeit nach der Scheidung kommen Unterhaltsansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten in Betracht. Ein entscheidender Unterschied zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt ist dabei die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt hinsichtlich der Höhe zu kürzen, die Dauer einzuschränken oder den Unterhalt sogar ganz entfallen zu lassen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Eine solche Möglichkeit gibt es beim Trennungsunterhalt nicht, da es an einer entsprechenden Vorschrift beim Trennungsunterhalt fehlt. Auch ist allgemein anerkannt, dass die maßgebliche Vorschrift des § 1578b BGB nicht analog auf den Trennungsunterhalt angewendet werden kann.
Damit ergibt sich ein Problem, wenn eine Ehe nicht zeitlich nahe nach der Trennung geschieden wird. Dies kann seinen Grund einmal darin haben, dass vielfältige Streitigkeiten zum Unterhalt, zum Güterrecht oder ggf. zur Ehewohnung oder zum Hausrat als Folgesachen zur Scheidung anhängig sind. Dies kann Scheidungen erheblich verzögern. Es gibt aber auch immer wieder die Fälle, in denen die Eheleute viele Jahre getrennt leben und kein Ehescheidungsantrag gestellt wird. In dieser Zeit wird dann häufig Unterhalt gezahlt.
Einen solchen Fall hatte das AG Brakel vorliegen und musste darüber entscheiden (Beschluss vom 07. Juni 2021 – 13 F 69/20 –, juris). Nachdem die Eheleute sich 1995 getrennt hatten wurde der Scheidungsantrag erst im Jahr 2018 gestellt. Ein Ehegatte hatte dem anderen viele Jahre lang Unterhalt gezahlt und wünschte nun die Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, wobei es die Vorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB anwandte, wonach besondere Umstände des Einzelfalles es geboten erscheinen lassen können, wegen grober Unbilligkeit einen Unterhaltsanspruch zu kürzen oder sogar zu versagen. Diese Vorschrift aus dem Recht des nachehelichen Unterhaltes kann auch beim Trennungsunterhalt angewandt werden. Ein solches Vorgehen kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn über den Streit um Folgesachen das gesamte Scheidungsverfahren verzögert wird. Auch andere Gerichte haben eine solche Einschränkung bereits anerkennt. Ein Unterhaltsverpflichteter, der Trennungsunterhalt zahlen muss und dessen Scheidungsverfahren verzögert wird, sollte daher klären lassen, ob eine Einschränkung des Trennungsunterhaltes über diesen Weg möglich ist.
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Scheidung und Unterhalt ist Fachanwalt für Familienrecht (und für Erbrecht) Joachim Hermes. Sie erreichen ihn telefonisch unter 0228/604140 oder per E-Mail unter joachim.hermes@huemmerich-legal.de