Unterhalt unter Verwandten - wer muss an wen zahlen?

Dass Eltern ihren Kindern und Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden, wenn der Unterhaltsberechtigte sich nicht selbst versorgen kann, ist allgemein bekannt. Nach den gesetzlichen Regelungen ist es aber auch denkbar, dass generationenübergreifend Unterhalt zu leisten ist, dass also z.B. Großeltern ihren Enkeln oder Enkel ihren Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig sein können.

Die allgemeine Grundregel findet sich in § 1601 Abs. 1 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltspflichtig. Damit sind Eltern Ihren Kindern und den weiteren Abkömmlingen (Enkel, Urenkel etc.) gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig, wie auch Kinder ihren Eltern und ferneren Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) gegenüber.

Dabei sind zunächst Verwandte absteigender Linie vor Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB; also Kinder des Bedürftigen vor den Eltern des Bedürftigen).

Des Weiteren ist ein nachrangig Unterhaltspflichtiger nur dann zum Unterhalt heranzuziehen, wenn ein vorrangig Verpflichteter keinen Unterhalt zahlen kann, weil er leistungsunfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete seinen eigenen Unterhalt nicht sicherstellen kann. Eine solche Situation ist z.B. gegeben, wenn ein Elternteil eines Kindes so wenig verdient, dass sein ihm zur Verfügung stehendes Einkommen 1.400,00 € (der angemessene Selbstbehalt) nicht überschreitet (so BGH XII ZB 123/21). Darüber hinaus kann man an den nachrangig Unterhaltspflichtigen auch dann herantreten, wenn die Verfolgung der Ansprüche gegen den vorrangig Unterhaltspflichtigen im Inland nicht möglich ist oder die Verfolgung erschwert ist. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Leistungsfähigkeit nur aufgrund der Zurechnung fiktiven Einkommen gegeben ist (z.B., weil sich ein vorrangig Verpflichteter weigert, zu arbeiten und damit nur wegen der Zurechnung fiktiven zumutbaren Einkommens auf dem Papier leistungsfähig wird, tatsächlich aber kein Geld verdient).

Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2021 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Großeltern dargestellt (Az.: 13 UF 85/21). Die Großeltern wurden als Unterhaltverpflichtete ins Auge genommen, da die Mutter des Kindes nur rund 1.270 € monatliches Einkommen in einer Vollzeitstelle hätte (tatsächlich arbeitete sie nur halbtags) und der Vater des Kindes zwar auf dem Papier leistungsfähig war, sich aber durch die Weigerung, einer Arbeit nachzugehen, der Vollstreckung entzogen hat.