Man könnte dieses Verfahren auch „Rententeilung“ nennen. Der Versorgungsausgleich kommt damit nur für den Fall einer Scheidung in Betracht. Er wird vom Familiengericht automatisch bei Durchführung einer Scheidung von Amts wegen in die Wege geleitet. Durch diesen Automatismus entsteht der Eindruck, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht verhindert oder variiert werden kann. Dieser Eindruck ist falsch.

Es ist jederzeit möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu variieren. Die Möglichkeiten der Gestaltung mögen dabei eingeschränkt sein, da sie nicht zu Lasten der Versorgungsträger gehen dürfen. Ehegatten können aber auch in diesem Bereich in sehr umfangreichem Maße gestaltend tätig sein und spätere Auseinandersetzungen oder auch Fehlentwicklungen durch frühzeitige Regelung verhindern. Die Sozietät unterstützt und berät in diesem Bereich umfangreich.

Im Bereich der Ehescheidungen wird der Mandant bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches begleitet. Die Berechnungen der einzelnen Renten und deren Höhe können zwar nur von Sachverständigen bzw. den Versicherungsträgern selbst vorgenommen werden. Inwieweit aber die ermittelten Ansprüche tatsächlich dem Ausgleich unterliegen, ist eine Rechtsfrage, deren zutreffende Lösung durch die Rechtsanwälte der Sozietät sicher gestellt ist. Dabei stellt der Versorgungsausgleich aufgrund seiner Verflechtung mit den komplizierten rentenrechtlichen Regelungen den vielleicht komplexesten Bereich des Scheidungsrechtes dar, wird aber in der Praxis durch die Gerichte zumeist nur nebenbei behandelt. In dieser Situation stehen die familienrechtlich besonders geschulten Rechtsanwälte der Sozietät zur Verfügung. Zu deren Ausbildungs- und Fortbildungsprogramm gehört regelmäßig auch die Fortbildung im Bereich des Versorgungsausgleiches. Nur damit ist es möglich, ständig auf dem neusten Stand der Gesetzgebung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Rechtsbereich zu bleiben.

Neben der Durchführung des Versorgungsausgleiches im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Scheidung entstehen Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich vielfach erst Jahre nach der Ehescheidung, werden aber von den Berechtigten häufig vergessen. In diesem Bereich gehen z.T. hohe Ansprüche verloren, nur weil der Berechtigte sich nicht darüber im Klaren ist, dass ihm auch Jahre nach der Ehescheidung noch Ansprüche zustehen können, die im Rahmen der Scheidung nicht geklärt wurden. Dies betrifft den Bereich des so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches.

Zum Hintergrund: Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden im Wesentlichen die öffentlich-rechtlichen Renten und nur in sehr geringem Maße private Renten durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgeteilt. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Renten der Deutschen Rentenversicherung und um Beamtenpensionen. Alle anderen Formern der Altersversorgung (Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, ausländische Renten, Versorgungen der Versorgungswerke etc.) werden, von wenigen Ausnahmen abgesehen, dem so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterworfen. Dieser kann erst durchgeführt werden, wenn die Rente bereits gezahlt wird und der Berechtigte ebenfalls rentenberechtigt ist. Werden junge Eheleute geschieden, ist daher immer zu prüfen, ob sich im Rentenalter nicht doch noch zusätzliche Ansprüche ergeben können. Die Gerichte nehmen häufig in die Entscheidung den Hinweis auf, dass ein Teil oder u.U. sogar der gesamte Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. In diesem Fall sollte auf jeden Fall bei Erreichen des Rentenalters überprüft werden, ob noch Ansprüche gegen den ehemaligen Ehegatten bestehen können. Selbst wenn ein derartiger Hinweis im Urteil nicht zu finden ist, bei einem der Ehegatten aber nicht nur eine Pension oder eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden war, sollte geprüft werden, ob noch Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestehen können.

Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass selbst dann, wenn der ehemalige Ehegatte verstorben ist, gegebenenfalls an den Versorgungsträger herangetreten werden kann, um den so genannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.