Abweichend von § 138 Abs. 1 Strafprozessordnung können in Steuerstrafverfahren auch Angehörige der steuerberatenden Berufe zu Verteidigern gewählt werden, § 392 Abgabenordnung. Die Frage kann indes nicht einheitlich beantwortet werden. In einfach gelagerten Fällen und bei steuerstrafrechtlich erfahrenen Steuerberatern mag dies die richtige Option sein. War hingegen, was durchaus gar nicht so selten der Fall ist, eine Gestaltung des Steuerberaters Anlass für die Steuerfahndungsmaßnahmen, verbietet sich die Verteidigung durch diesen Steuerberater hingegen schon von selbst. Im Übrigen pflegen die Rechtsanwälte unserer Sozietät in allen Bereichen, so auch bei der Steuerstrafverteidigung, eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihren steuerlichen Beratern. Damit ersparen wir Ihnen Zeit und Mühe und letztendlich auch Kosten.