Widerrufsrecht des Mieters bei online angemieteter Wohnung

Kostenoptimierung bei Vermietung einer Wohnung über das Internet: wirklich eine gute Idee?

Die Optimierung von Kosten zur Steigerung des Gewinns ist ein Dauerbrenner. Allerdings sollte man nicht übertreiben.

Auch im Bereich der Wohnraumvermietung gibt es immer wieder Fälle, in denen die Vermietung der Wohnungen nur noch über Internet stattfindet. Man erspart sich die lästige und zeitaufwändige Besichtigung der Wohnung mit den Mietinteressenten. Wenn man ein solches Verfahren wählt, sollte es aber auch rechtskonform angewendet werden.

Ein Vermieter hatte auf diese Weise eine Wohnung an den Mieter vermietet. Eine Besichtigung fand nicht statt. Damit befindet man sich im Bereich des Fernabsatzrechtes, bei dem Widerrufsrechte zu beachten sind. Der Mieter lebte geraume Zeit im Mietobjekt, widerrief sodann den Mietvertrag und verlangte die gezahlte Miete zurück. Wegen fehlender Widerrufsbelehrung standen dem Mieter Ansprüche auf Rückzahlung der Miete, der Nebenkostenvorauszahlung und der Kaution zu. Der Vermieter rechnete mit Nutzungsentschädigungen für das Bewohnen der Wohnung auf.

Dem Erstattungsanspruch des Mieters gab das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.10.2021 (Aktenzeichen 67 S 140/21) in 2. Instanz statt. Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung widersprach das Gericht, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Mit anderen Worten: das Gericht gestand dem Mieter einen Zeitraum von knapp 13 Monaten zu, in dem er für die Nutzung des Objektes nichts zu zahlen hatte, da keine formgerechte Widerrufsbelehrung gegeben war. Entweder man unterlässt die Vermietung im Wege des Fernabsatzes oder man übermittelt dem Mieter die formgerechten Widerrufsbelehrungen zur Sicherung des eigenen Anspruchs auf Zahlung des Nutzungsentgeltes.