Man könnte in der Nichtnutzbarkeit einen Mangel der Mietsache sehen, der zu Herabsetzung der Miete berechtigt. Dies ist nach der Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 16.06.2021 für ein Hotel) dann nicht der Fall, wenn die Gründe für die Schließung im Risikobereich des Mieters liegen. Konkret war das Hotel im Rahmen des Lockdowns nicht mehr befugt, Gäste aufzunehmen.

Die Situation, welche die Corona VOen mit dem Verbot bekämpfen wollen, ist das Risiko des Kontakts von Menschen in Räumlichkeiten. Dieses Risiko wird durch die Vermietung der Hotelzimmer an die Gäste begründet, nicht durch die Vermietung des Gebäudes an den Betreiber des Hotels. Das Risiko der Nichtnutzbarkeit liegt daher in diesem Fall beim Mieter/Pächter.

Ob sich daran etwas ändert, weil die Vermietung ausdrücklich zum Betrieb eines bestimmten Gewerbes erfolgte und u.U. sogar noch mit einer Betriebspflicht verbunden ist, hängt vom Einzelfall und den weiteren Regelungen im Mietvertrag ab.

Dieses Problem ergibt sich im Übrigen nicht nur bei Hotels, sondern auch bei vielen anderen gewerblich angemieteten Räumlichkeiten (z.B. in Einkaufspassagen mit Betriebszwang).

Lassen Sie Ihren gewerblichen Mietvertrag von uns überprüfen, dann erfahren Sie, welche Rechte Sie haben. Ihr Ansprechpartner bei Hümmerich legal ist Rechtsanwalt Joachim Hermes. Sie erreichen ihn per E-Mail unter joachim.hermes@huemmerich-legal.de  oder telefonisch unter 0228/604140