Falle: Vorratskündigung des Vermieters bei Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfes ist schnell erklärt. Abgesehen davon, dass es nicht ausreicht, als Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ anzugeben, sondern dieser konkret beschrieben werden muss (z.B. „Ich will einziehen, weil ich wegen des neugeborenen Kindes eine größere Wohnung benötige.“), muss aber beachtet werden, dass es nicht ausreicht, die eigenen Vorstellungen des Vermieters von der weiteren Nutzung der Wohnung der Kündigung zugrunde zu legen. Es müssen auch die subjektiven Vorstellungen der Bedarfsperson (also desjenigen, der in die Wohnung einziehen soll) berücksichtigt werden. Wenn also die Eltern einen Wohnraummietvertrag kündigen, weil nach ihren Vorstellungen das Kind nach Beendigung der Schulausbildung in die Wohnung zum Zwecke der Begründung eines eigenen Hausstandes mit Beginn des Studiums einziehen soll, sollte sichergestellt sein, dass diese Planung auch derjenigen des Kindes entspricht. Sollte dieses z.B. vor Beginn des Studiums noch einen einjährigen Auslandsaufenthalt planen, wäre die Kündigung als sogenannte Vorratskündigung unwirksam, da der Einzug in die Wohnung grundsätzlich unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen muss. Geschieht dies wegen der abweichenden Planung des Kindes nicht, kann nicht mit dem Argument, dann wird die Wohnung eben ein Jahr später benötigt und sie steht eben eine Zeit lang leer, gegen die Mieter argumentiert werden. Die Vorstellungen und Planungen müssen daher aufeinander abgestimmt sein.