Gewerblicher Mietvertrag: Kündigungs-Korridor-Klauseln regelmäßig unwirksam

Dass man ein Mietverhältnis rechtzeitig kündigen muss, weiß jedermann. Dass aber eine Kündigung nicht zu früh erklärt werden darf, weil sie anderenfalls unwirksam wäre, ist überraschend.

In machen Mietverträgen wird mit Hilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur geregelt, welche Frist man vor der Beendigung des Mietverhältnisses mindestens einhalten muss, sondern auch festgelegt, dass die Kündigung des Mieters nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt erklärt werden darf. Hier wird ein sogenannter Kündigungskorridor geschaffen, innerhalb dessen man eine Kündigung aussprechen darf.

Man kann nach solchen Verträgen also auch zu früh kündigen. Dies mit dem Ergebnis, dass das Mietverhältnis wegen verfrühter Kündigung nicht endet, obwohl die Kündigungsfrist selbst eingehalten ist.

Solche Regelungen stellen im Zweifel eine unzulässige, weil überraschende und den Mieter unangemessen benachteiligende Regelung dar. Sollten also solche Regelungen in den AGB „versteckt“ sein, besteht die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, wenn es plötzlich heißt: Leider haben Sie zu früh gekündigt. Ein solcher Einwand erfolgt üblicherweise erst dann, wenn die Kündigungsfrist selbst bereits abgelaufen ist.

Allerdings sind solche Regelungen wirksam, wenn sie in einen individuell vereinbarten Vertrag aufgenommen wurden. Dann sollten sie aber auch nicht mehr überraschend sein, da sie bei den Verhandlungen über die Einzelheiten des Vertrages aufgefallen sein sollten.

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