Automatische Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB - dumm gelaufen für den Vermieter!

Die Situation ist klar: Der Mieter zahlt seine Miete seit geraumer Zeit nicht. Das Mietverhältnis muss beendet werden. Der Kündigungsgrund ist gegeben. Der Vermieter kündigt fristlos. Da der Mieter kein Geld hat, um eine neue Bleibe zu finden, bleibt er einfach im Mietobjekt. Dem Vermieter platzt, vier Wochen nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, der Kragen und er klagt auf Räumung. Er wird diesen Prozess verlieren, da er die Vorschrift des § 545 BGB übersehen hat.

Danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn keine Partei der Verlängerung des Mietverhältnisses widersprochen hat. Der Vermieter hat ein neues unbefristetes Mietverhältnis zu gleichen Bedingungen und muss ggfls. erneut kündigen. Damit dies nicht geschieht, kann man schon beim Mietvertrag, aber auch bei der Kündigung oder sogar noch bis zwei Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen. Man muss nur sehen, dass dies auch geschieht. Der Vermieter sollte daher seine Mietverträge (die er u.U. bei Erwerb einer Immobilie mit erworben hat) überprüfen lassen um zu klären, wie sich die Rechtslage darstellt.

Das gleiche Problem ergibt sich im Übrigen z.B. auch, wenn ein befristeter Mietvertrag besteht, nach dem Ende nicht widersprochen wird und der Mieter im Objekt bleibt.

Die gesetzliche Regelung gilt sowohl für ein gewerbliches Mietverhältnis wie auch für Wohnraum-Mietverhältnisse.