Typisches Problem: Tod des Mieters
Im Zusammenhang mit dem Tod eines Mieters kommt immer wieder die Frage auf, wie das Mietverhältnis abgewickelt werden soll. Für bestimmte Einzelfälle hat das Gesetz Lösungen vorgesehen, vor allem dann, wenn der Mieter die Wohnung nicht alleine bewohnt hat. Der typische Problemfall ist aber derjenige, dass der Mieter die Wohnung allein bewohnt. Nicht selten kommt es dann zu Ausschlagungen, da die potentiellen Erben des Mieters mit eventuellen Problemen betreffend die Wohnung nichts zu tun haben wollen. Erben sind dann nicht auffindbar. Daher findet sich auch keine Person, mit der der Vermieter die Abwicklung des Mietverhältnisses betreiben kann. Es ist dem Vermieter allerdings auch untersagt, einfach in die Wohnung einzudringen, diese zu räumen, nur weil er keine Miete mehr erhält. Dies mag eine Lösung sein, wenn man bereit ist, das Risiko zu akzeptieren, dass im Nachhinein Ansprüche auf Herausgabe geltend gemacht werden. Davon ist aber dringend abzuraten.
Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, das Mietverhältnis möglichst zügig abzuwickeln liegt in der Beantragung eines Nachlasspflegers. Dieser wird im Sinne der nicht auffindbaren Erben das Mietverhältnis abwickeln, also eine Kündigung aussprechen oder mit dem Vermieter eine Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren. Soweit möglich, wird er auch fehlenden Mietzins nachentrichten.
Ein solcher Nachlasspfleger ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Es kommt in diesem Zusammenhang immer wieder vor, dass, wenn der Nachlass nicht ergiebig ist, um die Kosten der Nachlasspflegschaft zutragen, die Gerichte vom Antragsteller erwarten, dass er diese Kosten übernimmt. Die Rechtsprechung der Obergerichte hat inzwischen in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass der Antragsteller keine Verpflichtung hat, die Kosten der Nachlasspflegschaft zu tragen. Gegebenenfalls ist diese aus Steuermitteln zu bezahlen.