Anforderungen an die Kündigungsgründe bei Wohnraumkündigung durch den Vermieter

Will man den Mietvertrag über eine Wohnung kündigen, ist allgemein bekannt, dass dies auf der Basis eines Eigenbedarfes geschehen kann. Ein weiterer im Gesetz vorgegebene Kündigungsgrund ist die Verletzung von Mietvertragspflichten durch den Mieter. Typischerweise liegt ein solcher Fall dann vor, wenn der Mieter seine Miete nicht gezahlt hat. Bekannt ist gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit, zu kündigen, wenn eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist, wenn das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

Dies sind aber nur beispielhaft vom Gesetzgeber vorgegebene Gründe. Die Generalklausel in § 573 Abs. 1 BGB darf nicht übersehen werden. Kündigungen sind daher auch dann möglich, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Kündigung besteht.

Ein solches berechtigtes Interesse besteht im Einzelfall dann, wenn das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Vermieters das ebenfalls grundrechtlich geschützte Besitzrecht des Mieters übersteigt. Dabei ist eine Vielzahl möglicher Gründe denkbar, sodass eine verallgemeinernde Betrachtung hier nicht denkbar ist. Es kommt daher auf den Einzelfall an. Zwingend muss auch in einem solchen Fall ein konkreter Plan vorliegen, was mit dem Grundstück nach der Kündigung geschehen soll, da anderenfalls eine unzulässige sogenannte Vorratskündigungen gegeben wäre. Soweit auf die Unwirtschaftlichkeit der Immobilie abgestellt wird, wird genau dargestellt werden müssen, wie im Einzelnen die Ertragssituation aussieht. Soweit man sich als Vermieter auf fehlende Mittel beruft, um das Objekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, wird man zu seinen privaten Mitteln im Einzelnen vortragen müssen. Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht.

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