Vorsicht vor Abgleiten in den Wohnraummieterschutz

Eine GmbH & Co KG mietet eine Anzahl von Wohnungen um diese gewerblich an Dritte als Wohnung weiterzuvermieten. Als Basis wird ein mit „Mietvertrag über Wohnraum“ überschriebener Mietvertrag verwendet, in dem eine Reihe von in Wohnraummietverträgen üblichen Regelungen getroffen sind. Wohnraummietverträge unterliegen einem extremen Mieterschutz, insbesondere bei Kündigungen. Es stellt sich die Frage, ob dieser Mietvertrag nun dem Mieterschutz unterliegt.

Es kommt darauf an, was der tatsächliche Zweck der Anmietung ist. Da eine GmbH & Co. KG als juristische Person die Wohnungen nicht für sich selbst als Wohnraum nutzen kann, kommt die Anwendung des Wohnraummietrechts nicht in Betracht, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Anmietung zum Zwecke der Weitervermietung erfolgte.

Allerdings stellt sich die Frage, ob durch die Verwendung des Wohnraummietvertrages Schutzvorschriften des Wohnraummietrechtes auch im Mietvertrag der GmbH & Co. KG Anwendung finden müssen und damit z.B. bei einer Kündigung eine Begründung zu geben ist.

Diese Frage muss im konkreten Einzelfall durch Auslegung geklärt werden. Man kann davon ausgehen, dass bei gewerblicher Anmietung eine Anwendungsvereinbarung hinsichtlich der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechtes nicht gegeben ist. Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 13.01.2021 – Aktenzeichen VIII ZR 66/19 – festgehalten. Allerdings ist auch nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine solche Anwendungsvereinbarung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Daher ist bei der gewerblichen Anmietung von Wohnraum zum Zwecke der Weitervermietung immer darauf zu achten, dass der Hauptmietvertrag möglichst keine Aspekte des Wohnraummietschutzes beinhaltet, um nicht doch zu einer nicht gewünschten Auslegung zu gelangen.