Wohnungsmiete - fristlose Kündigung wegen Drogen
Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung von Wohnraummietverträgen dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt (§ 543 Abs. 3 BGB). Zuvor muss nach dem Gesetz üblicherweise eine Abmahnung erfolgen, um den Mieter zu vertragsgerechter Verhaltensweise anzuhalten. Dies gilt dann nicht, wenn die sofortige Kündigung ohne Abmahnung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.
Dies, so hat das Amtsgericht Hamburg (Az.: 43b C 168/20 vom 23.03.2021) entschieden, ist der Fall, wenn ein Mieter in der Wohnung Drogen versteckt.
Im entschiedenen Fall hatte einer von zwei Mietern in der gemeinsam angemieteten Wohnung eine Menge an Drogen versteckt, die über die Menge für den Eigenverbrauch weit hinausging. Ob der Mieter in der Wohnung Drogen verkaufte (ob also Lieferanten oder Kunden in die Wohnung kamen) ist nach der Entscheidung gleichgültig. Es reichte aus, dass nach einer Razzia Drogen in erheblichem Umfang gefunden wurden. Dem Vermieter, so das Gericht, sei nicht zumutbar, dass durch die Lagerung der Drogen in der Wohnung die Gefahr des Eingriffes Dritter in die Wohnung (Zugriff der Polizei) erfolgt. Hier sei die Nutzungsbefugnis des Mieters so stark überschritten, dass eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung angemessen sei.
Auch die Tatsache, dass der andere Mieter nichts von den versteckten Drogen wusste (was das Gericht wohl nicht geglaubt hat), war aus Sicht des entscheidenden Gerichts unerheblich, da der schwerwiegende Verstoß eines Mieters ausreicht, um eine Beendigung des Mietverhältnisses herbeizuführen. Der andere Mieter habe dann ebenfalls die Wohnung herauszugeben.
Hat ein Vermieter Probleme mit einem Mieter, der Drogen in der Wohnung aufbewahrt, kann er also nach dieser Rechtsprechung vorgehen. Mieter laufen Gefahr, nach dieser Rechtsprechung ihre Wohnung auch dann zu verlieren, wenn sie von den Aktivitäten des Mitmieters keine Kenntnis haben. Dies gilt z.B. bei Wohngemeinschaften.