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Landgericht Kleve: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 9.1.2015 – 3 O 280/14 – die Hinweispflichten eines Notars gegenüber einem Erben klar gestellt.

Regelmäßig werden Erben im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung eines Nachlasses aufgefordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen kann. In gleichem Maße gibt es immer wieder Notare, die die Anforderungen dadurch erfüllen wollen, dass sie lediglich die Angaben des Erben niederlegen und dann diese dann als notarielles Verzeichnis unterzeichnen.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 BGB lediglich dann vorliegt, wenn der Notar eigene Ermittlungen zum Nachlass durchführt.

Das LG Kleve hatten nun über ein notarielles Nachlassverzeichnis zu befinden, in welches der Notar den folgenden Satz aufgenommen hatte:

„Alle nachfolgend aufgelisteten Aktiva und Passiva beruhen, soweit sie nicht durch Quittungen oder Bankbestätigungen belegt sind, auf den Angaben der Erschienenen. Der Notar wurde von der Erschienenen nicht beauftragt, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln“.

Diese Art der Errichtung des Nachlassverzeichnisses hat das LG Kleve in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung als unzureichend angesehen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die bei einzelnen Notaren anzutreffende fehlende Bereitschaft, eigene Ermittlungen zum Nachlassumfang anzustellen nicht dazu führt, dass kein Verzeichnis erstellt werden kann oder muss. Die Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, ordnungsgemäß Ermittlungen anzustellen. Sollte dies verweigert werden, können gegen den Notar dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

Auch ein solcher vom Notar in das Verzeichnis eingebundene Satz rechtfertigt daher nicht die Unterlassung eigener Ermittlungen des Notars. Der Auftrag, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen umfasst immer den Auftrag zu eigenen Ermittlungen. Der Notar kann den Auftrag nicht dahingehend auslegen, dass er keine Ermittlungen anzustellen habe, wenn er nicht ausdrücklich dazu aufgefordert wird. Der Erbe und Auskunftspflichtige sollte von vorn herein den Notar auf seine diesbezüglichen Pflichten hinweisen.

Sollte ein Erbe ernsthaft einen ausdrücklich in dieser Weise beschränkten Auftrag erteilen, so trifft den Notar die Hinweispflicht, dass ein derartiges Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht genügt.

Aktenzeichen des LG Kleve: 3 O 280/14; Urteil vom 09.01.2015;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht