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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Rentner-Beschäftigung

Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Rentenaltersgrenze hinaus bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit nun veröffentlichter Entscheidung vom 22.9.2021 entschieden, dass der Betriebsrat beim Hinausschieben des Beendigungstermins über das Erreichen des Rentenalters hinaus ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat (Aktenzeichen 7 ABR 22/20). 

Nach dem für die Arbeitgeberinnen geltenden Tarifvertrag endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/-in das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat. Seit Inkrafttreten des § 41 Satz 3 SGB VI werden in dem Betrieb der Arbeitgeberinnen fünf- bis zehnmal jährlich Vereinbarungen nach dieser Vorschrift geschlossen. Der Betriebsrat wird hierüber lediglich informiert. So wurde dem Betriebsrat mit Schreiben vom 8. April 2019 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis des Herrn K, das nach dem anwendbaren Tarifvertrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente mit Ablauf des 31. Mai 2019 geendet hätte, auf seinen Wunsch gemäß § 41 Satz 3 SGB VI bis zum 31. Mai 2020 fortgesetzt wird.

Dies beanstandete der Betriebsrat, sah in der Weiterbeschäftigung des Herrn K über die tarifliche Altersgrenze hinaus eine zustimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG und beantragte beim Arbeitsgericht, den Arbeitgeberinnen die Aufhebung der Beschäftigung des Herrn K aufzugeben und sie durch Zwangsgeld zur Befolgung der gerichtlichen Anordnung anzuhalten. 

Anders als die Vorinstanzen bestätigt das BAG das Bestehen des Mitbestimmungsrechts „Einstellung eines Arbeitnehmers“ für den Fall der einvernehmlichen Verlängerung über die Altersgrenze hinaus. 

Das BAG verweist auf seine bisherige und ständige Rechtsprechung zu befristeten Arbeitsverhältnissen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen nach § 99 BetrVG greife nicht nur bei der ersten Einstellung des Arbeitnehmers, sondern bei jeder Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Nichts anderes gelte vorliegend in Bezug auf die tarifvertragliche Altersgrenze. Werde diese durch Vereinbarung außer Kraft gesetzt, so komme dies einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gleich. 

Dies ist angesichts der Rechtsprechung des BAG folgerichtig und künftig auch bei der Rentnerbeschäftigung zu beachten.