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Griechischer Maximallohn gilt – vielleicht – zwingend in Deutschland
Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein griechischer Maximallohn nach einem Spargesetz für den Öffentlichen Dienst auch für einen in Deutschland beschäftigten Lehrer an einer griechischer Schule gilt – Pressemitteilung des BAG 9/2015 – Beschluss vom 25.2.2015 – 5 AZR 962/13 (A)
Mit Urteil vom 25.2.2015 hat das BAG dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen vorgelegt:
1. Findet die Rom I-VO nach Art. 28 auf Arbeitsverhältnisse ausschließlich dann Anwendung, wenn das Rechtsverhältnis durch einen nach dem 16. Dezember 2009 vereinbarten Arbeitsvertrag begründet worden ist, oder führt jeder spätere Konsens der Vertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis verändert oder unverändert fortzusetzen, zur Anwendbarkeit der Verordnung?
2. Schließt Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO allein die direkte Anwendung von Eingriffsnormen eines Drittstaats aus, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen nicht erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, oder auch die mittelbare Berücksichtigung im Recht des Staates, dessen Recht der Vertrag unterliegt?
3. Kommt dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit rechtliche Bedeutung für die Entscheidung nationaler Gerichte zu, Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar anzuwenden?
Hintergrund ist der folgende Fall (laut Pressemitteilung des BAG):
„Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und als Lehrer an der von der beklagten Republik Griechenland getragenen Griechischen Volksschule in Nürnberg beschäftigt. Er fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 20.262,32 Euro sowie Lohnabrechnungen. Die streitigen Teile der laufenden Vergütung und der Jahressonderzahlungen hat die beklagte Republik unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 von der zuvor in Anlehnung an deutsches Tarifrecht des öffentlichen Dienstes geleisteten Bruttovergütung in Höhe von 3.861,94 Euro monatlich abgesetzt.“
Je nach Auslegung von Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO können zwingende Rechtsnormen eines Staates das anwendbare Vertragsrecht verdrängen, so genannte Eingriffsnormen.
Ob die griechischen Gesetze vorliegend als Eingriffsnormen in Betracht zu ziehen sind, ist mehr als fraglich. Denn der Fall spielt auf deutschem Territorium, nicht in Griechenland.
Eine weitere Fragestellung ist die nach der Anwendung des alten Kollisionsrecht unter dem EGBGB oder bereits der neuen Rom I-VO, die nur für Verträge gilt, die nach dem 17.12.2009 geschlossen worden sind. Bei der Fortsetzung eines bereits bestehenden Arbeitsvertrages über diesen Stichtag hinaus wird die Frage relevant, sobald die Parteien den Vertrag fortsetzen, ändern oder ergänzen, so wie im vorliegenden Fall.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer
Pressemitteilung Nr. 9/15 Bundesarbeitsgericht
Veröffentlicht am 25.02.2015