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Oberlandesgericht Bremen: Wieviel Bedarf darf es denn sein? Zur Frage des Unterhaltes eines Ehegatten bei sehr guten Einkommensverhältnissen

Bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruches ist immer die Frage zu klären, welcher Bedarf gegeben ist, wie viel also der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Leben braucht.

Bei dieser Entscheidung ging es um die Frage, wie ein sehr gutes Einkommen eines Ehegatten beim Unterhalt der Ehegatten zu bewerten ist.

Dies ist bei normalen Einkommensverhältnissen nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz zu beurteilen. Das gesamte Einkommen wird geteilt. Dabei wird einem Ehegatten, der erwerbstätig ist, ein bestimmter Anteil seines Einkommens zuvor belassen, so z.B. bei den Oberlandesgerichten Bremen, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Celle 1/7tel, bei den OLGs in Süddeutschland 1/10tel (Einzelheiten dazu sind nachzulesen in Ziffer 15 der jeweiligen Leitlinien der OLG; hier ein link zu den Leitlinien des OLG Köln: OLG Köln – Leitlinien zum Unterhalt). 

Wie aber sieht es aus, wenn die Einkommensverhältnisse nicht normal sind, also z.B. ein Ehegatte 15.000 € monatlich netto verdient? Dann muss konkret gerechnet werden, was der unterhaltsbegehrende Ehegatte tatsächlich benötigt. Es wird also eine Liste der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen zu erstellen sein. Die Frage aber ist: Wo zieht man die Grenze zwischen normalen und überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen? Dies ist nicht eindeutig geklärt.

Das OLG Bremen hat in einer Entscheidung vom 06.02.2015 diese Grenze mit rund 8.000,00 € monatlich bereinigtes Nettoeinkommen (ohne Berücksichtigung eines Wohnwertvorteils) bestimmt. Damit ist ein Anhaltspunkt gegeben, mit dem man arbeiten kann. Diese Entscheidung ist auch interessant im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Gerichtes mit einzelnen Positionen (z.B. Kosten für Kultur, Sport, Restaurantbesuche etc.), wie sie immer aufgelistet werden. Man kann die Entscheidung damit auch als Anleitung für die Vorgehensweise und Auflistung von Bedarfspositionen sehen. Ob im jeweiligen Einzelfall die Entscheidung des Gerichtes angenehm ist, ist dabei eine andere Frage.

OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.2015, Az.: 4 UF 38/14;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 21.5.2015