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Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker muss sich an anwaltliches Berufsrecht halten

<p>Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden. Spezielle Kenntnisse, insbesondere rechtlicher Art, sind nicht erforderlich. Wird das Amt jedoch von einem Rechtsanwalt geführt, hat er sich dabei an die Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts zu halten.</p><p><a href=“https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/15_10_2015_/index.php“ target=“_blank“>Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom. 14.08.2015</a></p>

<p>Die jüngst vom BGH für einen Insolvenzverwalter festgelegten Maßstäbe (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14, MDR 2015, 1043) gelten entsprechend für die Amtsausübung eines Testamentsvollstreckers. Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht können dabei nicht nur standesrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urt. v. 14.08.2015, 2 AGH 20/14, Pressemitteilung des OLG Hamm v. 15.10.2015). Die Wahl eines Rechtsanwaltes als Testamentsvollstrecker hat für die sachgerechte Abwicklung des Nachlasses daher nicht nur den Vorteil, dass die sich häufig in Erbsachen stellenden Rechtsfragen unmittelbar durch den Amtswalter geklärt werden können, sondern auch, dass der anwaltliche Testamentsvollstrecker auch im Übrigen sein Amt mit höchster Sorgfalt führen wird, um den hohen Ansprüchen des anwaltlichen Berufsrechts gerecht zu werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht</p><p> Veröffentlicht am 20.10.2015</p><p>&nbsp;</p>