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Urkundsnotar kann nicht Testamentsvollstrecker sein!

Derjenige Notar, der die letztwillige Verfügung des Erblassers beurkundet, kann im Erbfall nicht dessen Testamentsvollstrecker sein; auch nicht, wenn die Bestimmung zum Testa-mentsvollstrecker in einer weiteren Verfügung erfolgt, die allerdings in unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem notariellen Testament steht.

Urteil des OLG Bremen vom 24.09.2015

Ein Notar, der ein notarielles Testament beurkundet, kann in dieser Verfügung nicht zugleich zum Testamentsvollstrecker über den dereinstigen Nachlass des Erblassers berufen werden. Hierin würde ein Verstoß gegen §§ 7 und 27 BeurkG liegen, die den Schutz vor einer Interessenkollision des beurkundenden Notars im Interesse des Erblassers bezwecken. Der Notar soll insoweit keinen rechtlichen Vorteil aus der Beurkundung erlangen. Aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und späterem Testamentsvollstrecker könnte sich allerdings ein solcher Interessenkonflikt mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Testamentsurkunde ergeben, was im Interesse des Erblassers verhindert werden soll. Diese gesetzlich statuierten Grundsätze hat das OLG Bremen mit Entscheidung vom 24.09.2015 nunmehr dahingehend geschärft, dass vorstehende Grundsätze ebenso gelten, wenn der Notar ein notarielles Testament beurkundet, in dem festgehalten ist, dass die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten Verfügung bestimmt wird und der Erblasser dann sogleich seine am gleichen Tag errichtete Verfügung, in der er den Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt hat, dem Notar verschlossen übergibt mit der Bitte, diesen Umschlag gemeinsam mit dem notariellen Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. In dem vom OLG Bremen beschiedenen Fall war es zudem so, dass beide Testamente, mit einer Büroklammer verbunden, in lediglich einem gemeinsamen Umschlag zur Hinterlegung eingereicht wurden und auch nur eine Kostenrechnung für die amtliche Verwahrung erstellt wurde. Das OLG Bremen sah den Bezug der beiden Verfügungen in dem konkreten Fall daher als so eng an, dass es von der Errichtung eines einheitlichen öffentlichen Testaments ausging, welches die gesetzlich untersagte Interessenkollision des Urkundsnotars begründete und mithin seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ausscheiden ließ.

Die Entscheidung des OLG Bremen verdient Zustimmung. Der Schutz der Interessen des Erblassers sollte immer im Vordergrund stehen und nicht von Interessen des Urkundsnotars überlagert werden. Allgemein gilt, dass der Wahl der Person des Testamentsvollstreckers für eine gedeihliche spätere Amtsführung eine entscheidende Bedeutung zukommt. In tatsächlicher Hinsicht sollten daher folgende Kriterien für die Wahl eines Testamentsvollstreckers beachtet werden:

  • Wahl einer Vertrauensperson des Erblassers und, wenn möglich, auch der späteren Erben,
  • dessen menschliche Qualifikationen, wie insbesondere Standfestigkeit bei der späteren Nachlassabwicklung,
  • dessen ausreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge,
  • Amtsführung frei von Eigeninteressen oder sonstigen den späteren Testamentsvollstrecker beeinflussenden Interessen Dritter,
  • dessen ausreichende Bonität im Schadensfall (abgesichert durch eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung),
  • dessen Alter und Gesundheitszustand sollten die Aufgabenerfüllung während der voraussichtlichen Dauer der Testamentsvollstreckung erwarten lassen können,
  • dessen hinreichender organisatorischer Background und dessen ausreichende Zeit für die Amtsführung.

Sollte der Erblasser die vorstehenden Kriterien gerade in dem Notar seines Vertrauens erfüllt sehen, sollte eine letztwillige Verfügung nicht von diesem errichtet werden, um jede Möglichkeit einer verbotenen Interessenkollision oder den etwaigen Versuch deren Umgehung auszuschließen. Sollte der Urkundsnotar allerdings allein aus Praktikabilitätsgründen „gewählt“ werden oder sogar auf sein „Betreiben“ hin, sollte vielmehr die Hilfestellung unabhängiger Stellen zur Wahl des richtigen Testamentsvollstreckers in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (www.agt-ev.de) bietet bspw. entsprechende Listen von Testamentsvollstreckern an, die fachlich besonders qualifiziert sind, und steht ratsuchenden potenziellen Erblassern auch ansonsten als Hilfe zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Veröffentlicht am 27.10.2015