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Wo bitte ist der schnellste Weg zum Recht? Die verweigerte Instandsetzungsarbeit in der Wohnung.

BGH entscheidet über Rechtmäßigkeit einer Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter. Urteil vom 15.4.2015 – Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: VIII ZR 281/13.

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Vermieter stellte am Dachstuhl des Hauses, in dem sich die vermietete Wohnung befand, einen Mangel fest (Hausschwamm). Der Mieter ließ zunächst den Vermieter Notmaßnahmen durchführen, zog dafür sogar vorübergehend aus der Wohnung aus, da dies erforderlich war. Als es dann um die endgültige Beseitigung ging, verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Räumungsklage des Vermieters mit der Begründung zurück, der Vermieter hätte zuerst eine Duldungsklage gegen den Mieter auf Duldung der Reparaturmaßnahmen erheben müssen. Eine Kündigung sei, da dies nicht geschehen sei, schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Der BGH entschied, dass eine auf die Verletzung der Duldungspflicht gestützte Kündigung nicht, wie die Vorgerichte meinten, von vorn herein unzulässig sei. Es käme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, also z.B. auf die Art der Schäden, die Notwendigkeit zügiger und schneller Reparaturen etc.. Da sich die Vorgerichte mit diesen Fragen überhaupt nicht beschäftigt, sondern schematisch entschieden hatten, wurde die Sache wieder an das Landgericht zurückgegeben, um diese Fragen zu klären.

Aktenzeichen: VIII ZR 281/13, Urteil vom 15.04.2015;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 23.4.2015