Sie ist darüber hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers auf Auseinandersetzung angelegt, also auf die Überführung des gemeinschaftlichen Eigentums in das Eigentum der einzelnen beteiligten Miterben. Ein Ziel der Nachlassgestaltung muss es daher sein, Erbengemeinschaften, bei denen ein besonderes Konfliktpotenzial besteht, von vornherein gar nicht erst entstehen zu lassen. In der Praxis sind hier die sog. Patchwork-Familienstrukturen, nichteheliche und adoptierte Kinder oder Lebensgefährten angesprochen.

Ist der Streit bereits ausgebrochen, sollten zunächst die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Auseinandersetzung sorgfältig ausgelotet werden. Der Richter führt eine Erbauseinandersetzung unter rein juristischen Gesichtspunkten durch, die teilweise mit wirtschaftlicher Vernunft nichts zu tun haben. Wenn Sie in bester Innenstadtlage leerstehende und baulich heruntergekommene Häuser sehen, dann können Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Eigentümer eine zerstrittene Erbengemeinschaft ist. Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal werden daher mit Ihnen zunächst die Möglichkeiten einer wirtschaftlich sinnvollen, steuerlich optimierten einvernehmlichen Erbauseinandersetzung erörtern. Sollte Ihnen jedoch der Streit aufgezwungen werden, werden sie Ihnen mit all ihrer Kompetenz und Erfahrung zur Seite stehen.